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Holzhackschnitzel unterliegen dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz

Rechtsprechung

01.06.2022

Das Steuerrecht unterliegt einer hohen Dynamik und befindet sich in stetem Fluss.

Während die Rechtsprechungen bislang die Auffassung vertraten, dass sich die Lieferung von Holzbrennstoffen in Form von sogenannten Hackschnitzeln in Ermangelung einer Aufführung in der Kombinierten Nomenklatur nicht unter Postion 48 zur Anlage 2 des Umsatzsteuergesetzes einordnen ließ und in der Folge dem Regelsteuersatz (19%) unterfallen müsse, änderte der Bundesfinanzhof mit einer neuen Entscheidung  (BFH v. 21.04.2022 - V R 2/22) seine bisherige Rechtsprechung und arbeitet in der Urteilsbegründung heraus, dass die Lieferung von Holzhackschnitzeln zur Verwendung als Brennholz dem ermäßigten Steuersatz (7%) unterliegt.

 

Ergebnis und Leitsatz:

  1. Ein Mitgliedsstaat, der auf der Grundlage von Artikel 122 MwStSytRL einen ermäßigten Steuersatz für Lieferungen von Brennholz schafft, kann dessen Anwendungsbereich anhand der Kombinierten Nomenklatur auf bestimmte Kategorien von Lieferungen von Brennholz begrenzen, sofern der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird.
  2. Daher können Holzhackschnitzel auch dann nach § 12 (2) Nr. 1 UStG in Verbindung mit der Anlage 2 Nr. 48 Buchstabe a zum Umsatszteuergesetz der Steuerermäßigung unterliegen, wenn sie bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Artikel 122 MwStSystRL Brennstoff im Sinne der Warenbeschreibung der Anlage 2 Nr. 48 Buchstabe a zum Umsatzsteuergesetz sind. Dem steht das Fehlen der hierfür erforderlichen zolltariflichen Voraussetzung nicht entgegen, wenn die Holzhackschnitzel und das die zolltarifliche Voraussetzung erfüllende Brennholz austauschbar sind.

 

 

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