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Gebäudeabschreibungen für Wohngebäude
in Zukunft mit 3%

Gesetzgebungsverfahren
02.09.2022

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Anhebung des linearen AfA-Satzes für die Abschreibung von Wohngebäuden auf 3%

Werden Gebäude zur Erzielung von Einkünften verwendet, können unter anderem die Absetzungen für Abnutzungen (AfA) von den Mieteinnahmen abgezogen werden. Regelmäßig bemisst sich die Gebäudeabschreibung nach einer typisierten Nutzungsdauer von 50 Jahren, woraus eine jährliche Gebäudeabschreibung von 2% resultiert.

Bisher werden Gebäude, die Wohnzwecken dienen und nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, linear mit 2 Prozent abgeschrieben; bei Fertigstellung vor dem 1. Januar 1925 mit 2,5 Prozent.

Im Jahre 2021 hat jedoch der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei entsprechender Sachverhaltslage die tatsächliche Restnutzungsdauer für die Bemessung der Gebäudeabschreibung maßgeblich ist und sich der Steuerpflichtiger zum Zwecke des Nachweises einer Vielzahl von Beweisführungen bedienen kann.

Nicht zuletzt aufgrund dieser bürgerfreundlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sieht der Referentenentwurf der Steueränderungsgesetzes 2022 nunmehr die gesetzliche Änderung dahingehend vor, dass die Anschaffung-/Herstellungskosten eines Gebäudes in Zukunft generell nach einer Nutzungsdauer von 33 Jahren zu bemessen ist.

Im Ergebnis führt diese Gesetzesänderung zu einer Erhöhung der jährliche Gebäudeabschreibung von 50% (2% > 3%). Das weitere Gesetzgebungsverfahren wird Aufschluss über die konkreten Anwendungsobjekte geben.

Die Anhebung des neuen linearen AfA-Satzes für die Abschreibung von Wohngebäuden nach § 7 Absatz 4 EStG soll am 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Aus der Gesetzesbegründung:

Die Absetzung ...für Gebäude richtet sich grundsätzlich nach § 7 Absatz 4 EStG. Danach erfolgt ... AfA-Satz (2 oder 2,5 oder 3 Prozent). Die AfA erfolgt damit regelmäßig unabhängig von der Nutzungsdauer eines Gebäudes, die im Regelfall länger als 33, 40 oder 50 Jahre sein dürfte.

Gemäß § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG kann die AfA in begründeten Ausnahmefällen - abweichend zu dem typisierten AfA-Satz – nach einer begründeten tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer bemessen werden. Der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer ist durch den Steuerpflichtigen zu erbringen.

Nach Auffassung des BFH (BFH-Urteil vom 28. Juli 2021, IX R 25/19 - NV) können sich Steuerpflichtige, die sich auf eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer im Sinne des § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG berufen, jeder geeigneten Darlegungsmethode bedienen. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung hat der BFH insbesondere die zur Verkehrswerter- mittlung von Grundstücken modellhaft ermittelte Restnutzungsdauer als einen nicht zu be- anstandenden Ausgangspunkt für den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer angese- hen. Die vom BFH erkannte Zulässigkeit von diversen Nachweismethoden zur Schätzung von Nutzungsdauern kehrt nach Auffassung der Finanzverwaltung die Ausnahme-Betrach- tung im § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 EStG in eine Regel-Betrachtung um. Die aktuelle Recht- sprechung des BFH führt in der Praxis bereits jetzt zu einer deutlichen Zunahme von Anträgen auf Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer und damit einer höheren Abschreibung für Gebäude. Die Prüfung der Anträge – die auf Grund der Entscheidung des BFH im Einzelfall sehr verschieden ausfallen werden – würde zu einer erheblichen Zunahme des Bürokratieaufwands für Verwaltung, Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger führen. Die Beurteilung der für einen Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer maßgeblichen Determinanten, wie der technische Verschleiß, die wirtschaftliche Entwertung und die rechtlichen Nutzungsbeschränkungen,ist häufig streitbefangen.Im Ergebnis handelt es sich immer um Einzelfallentscheidungen,die mit erheblichem Bearbeitungs- und Auseinandersetzungsaufwand verbunden sind.

Mit Artikel 5 Nummer 1 dieses Gesetzes soll der typisierte AfA-Satz für Wohngebäude von 2 auf 3 Prozent angehoben werden. Damit werden zukünftig alle Gebäude grundsätzlich über einen Zeitraum von 33 Jahren abgeschrieben. Das bedeutet, dass bereits durch die allgemeinen Vorschriften über die lineare Abschreibung von Gebäuden diese nach einer kürzeren als der tatsächlichen Nutzungsdauer erfolgt.

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