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Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben; 10-Tages-Regel bei Umsatzsteuervorauszahlungen

Bundesfinanzhof, Urteil v. 16.2.2022 - X R 2/21

27.05.2022

Die Behandlung der Umsatzsteuervorauszahlungen um den Jahreswechsel herum beschäftigte schon seit vielen Jahren die Finanzgerichtsbarkeit. Der Bundesfinanzhof hat nun in seinem Urteil vom 16.02.2022 für Klarheit und Rechtssicherheit gesorgt, indem er die anzuwendenden Grundsätze herausarbeitet.

Hintergrund:
Werden die Gewinneinkünfte nach § 4 Abs. 3 EStG (bei Vermietungsbetrieben durch die Gegenüberstellung der Einnahmen und der Ausgaben) ermittelt, findet das sogenannte "Zufluss-/Abflussprinizip" Anwendung. Nach dieser Regelung sind Ausgaben als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten im Jahre ihrer Verausgabung einkünftemindernd anzusetzen.

Die Ausnahme von diesem Grundsatz ist die sogenannte "10-Tages-Regel". Diese Regelung besagt, dass Zahlungen, die innerhalb kurzer Zeit vor oder nach dem Jahreswechsel verausgabt werden, abweichend stattdessen noch im Jahre ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit anzusetzen sind.

Als "kurze Zeit" gilt hierbei ein Zeitraum von 10 Tagen vor bzw. nach dem Jahreswechsel.

Aus der Urteilsbegrünung:

  • Der Kläger hat die Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum Mai bis Juli 2017 ... erst am geleistet. Unbeschadet der bereits im Jahr 2017 eingetretenen Fälligkeit der Zahlungen (§ 18 Abs. 1 Sätze 1 und 4 UStG i.V. § 46 UStDV) war der Betriebsausgabenabzug somit erst für das Jahr 2018 zu gewähren.
  • Der Wortlaut des Gesetzes verhält sich zum Erfordernis einer Fälligkeit der in Rede stehende Einnahme bzw. Ausgabe innerhalb des dort genannten Zeitraums nicht. Er setzt die Fälligkeit weder voraus noch hält er sie ausdrücklich für verzichtbar. Systematische und teleologische Erwägungen gebieten es allerdings, die "10-Tages-Regleung" gem. § 11 (2) Satz 3 und (1) Satz 2 EStG nur dann anzuwenden, wenn die zu beurteilende Einnahme bzw. Ausgabe nicht nur kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehört, geleistet wurde, sondern innerhalb jenes Zeitraums auch fällig geworden ist.
  • Der Anwendungsbereich dieser Sonderregelung ... ist beschränkt auf solche regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen bzw. Ausgaben, die rund um die Jahreswende zugeflossen... bzw. geleistet worden sind. Hierdurch sollen ... Zufälligkeiten vermieden werden, die bei strikter Anwendung des für die Gewinnermittlung beherrschenden Zu- und Abflussprinzips entstünden, würde man die Zahlung mal in dem einen oder mal in dem anderen Jahr berücksichtigen. Nur für den im Gesetz genannten Zeitraum ist der wirtschaftlichen Zuordnung der Zahlungen Vorrang einzuräumen.

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