Zum Inhalt springen

Das Finanzgericht Hamburg hatte bearzu entscheiden, ob die Gruppenerziehung von Kindern im Vorschulalter in einer Kindertagesstätte eine gewerbliche Tätigkeit mit der Folge der Gewerbesteuerpflicht darstellen kann oder ob es sich um eine erzieherische Tätigkeit im Sinne des § 18 (1) EStG handelt.

Das beklagte Finanzamt ist der Auffassung gewesen, dass die Klägerin insbesondere wegen der Anzahl von 45 betreuten Kindern selbst keine eigenverantwortliche erzieherische Tätigkeit mehr erbringen könne, obwohl sich die Klägerin der Mitarbeit mehrerer Erzieherinnen bediente. In der Folge stellte das Finanzamt gewerbliche Einkünfte fest, erließ entsprechende Gewerbesteuermessbescheide und setzte Gewerbesteuerzahlungen für die Jahre 2007 – 2013 fest.

Das Finanzgericht entschied zu Gunsten der Klägerin indem es ihre Tätigkeit als freiberufliche Tätigkeit erkannte und hob die Gewerbesteuerbescheide dem Klagebegehren entsprechend auf.

Im Urteil vom 20.01.2015 ( 3 K 157/14 ) unterstreicht das Finanzgericht, dass die Klägerin im zu entscheidenden Fall trotz der Beschäftigung von fachlich vorgebildeten Mitarbeitern eigenverantwortlich tätig war, wenn sie durch die regelmäßige und eingehende Kontrolle ihres Personals maßgebend auf die Erziehung jedes einzelnen Kindes Einfluss genommen hat.

Die Anzahl der Kinder allein war – entgegen der Auffassung des Finanzamtes – im Fall nicht entscheidend, da die 45 Kinder in zwei Gruppen durch insgesamt 6 Erzieherinnen und der Klägerin betreut wurden. Das Merkmal der Eigenverantwortlichkeit der Klägerin ist erfüllt gewesen, da die Klägerin durch zusätzliches Personal von allgemeinen Verwaltungsarbeiten in der Kindertagesstätte entlastet war.

Das Finanzgericht hat somit eine zutreffende Entscheidung zu der Frage getroffen, unter welchen Voraussetzungen der Betrieb einer Kindertagesstätte durch eine natürliche Person als gewerblich oder freiberuflich qualifiziert werden kann.


Haben Sie Fragen zu diesem Artikel? Schreiben Sie uns eine E-Mail.

Unsere Seite verwendet Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern.

Datenschutzerklärung