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Wenn es Wein bei der vinoJahresabschlussbesprechung gibt, dann müssen aber formelle Bedingungen erfüllt sein. So sieht es das Finanzgericht Münster.

Die Richter stellten in ihrem Urteil vom 28.11.2014 (14 K 2477/12) fest, dass der Ausschank durch einen Steuerberater im Rahmen seiner Mandantenbesprechungen in der Kanzlei eine sogenannte Bewirtung darstellt und daher entsprechende Aufzeichnungen vorzunehmen sind, wenn der Betriebsausgabenabzug und die Vorsteuer in Abzug gebracht werden sollen.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass es nicht immer nur Kaffee und Gebäck zu sein hat, was im Rahmen einer Kunden- oder Mandantenbesprechung als Annehmlichkeit geboten wird.

Allerdings sind dann zeitnahe Aufzeichnungen in Form eines Bewirtungsbelegs vorzunehmen.Um einen brauchbaren Nachweis zu schaffen, hat der Steuerberater daher schriftlich Ort, Tag, die Teilnehmer und den Anlass der Bewirtung festzuhalten.

Wird anlässlich einer Besprechung Wein kredenzt, dann liegen nach Auffassung der Richter keine bloßen Aufmerksamkeiten vor, denn übliche Gesten der Höflichkeit (Kaffee, Tee und Kekse) würden nicht der Abzugsbeschränkung im Rahmen des § 4 (5) S.1 Nr.2 EStG unterfallen.


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