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Wenn die Postzusteller seit dem Briefk8.6.2015 keine Briefe mehr vorbeibringen, dann bleibt auch eine Menge wichtige Post auf der Strecke. Vielleicht sogar solche, in denen fixe Termine oder Fristen geregelt sind, bis zu deren Verstreichen vom Mandanten Handlungen vorzunehmen sind.

Im Zusammenhang mit der Beratungstätigkeit für den Mandanten stellen sich inzwischen die Fragen um die Fristwahrung.

Was ist denn, wenn das Finanzamt einen Steuerbescheid verschickt und dieser vom Postboten nicht an den Empfänger überbracht wird?
Und was ist, wenn eine Frist zu verstreichen droht und man z.B. den Einspruch gegen einen Steuerbescheid mit der Post an das Finanzamt verschickt und dieser ebenfalls vom Postenboten nicht überbracht wird? Und wo liegt eigentlich die ganze Post jetzt?

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat zu diesen Fragen eine Kurzinformation herausgegeben, die dem Steuerbürger aufzeigt, wie aus Sicht der Finanzverwaltung mit dem Streik umzugehen ist.

Vom Finanzamt versendete Post:
Gemäß … gelten Steuerbescheide … drei Tage nach ihrer Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Wenn Steuerpflichtige die Zustellung innerhalb dieser Drei-Tagesfrist bestreiten und substantiiert begründete Zweifel vorbringen, die eine verspätete Zustellung glaubhaft erscheinen lassen, beginnen Fristen, z.B. Rechtsbehelfsfrist, ab dem tatsächlichen Zugang des Verwaltungsakts.

An das Finanzamt gerichtete Post:
Wenn die …Verzögerung vorauszusehen ist, ist es den Steuerpflichtigen zuzumuten, auf andere, sichere Übermittlungswege zurückzugreifen (z.B. Einwurf in den Behördenbriefkasten, Fax, elektronische Übermittlung o.ä.). …gelten Fristversäumnisse durch verspätet beim Finanzamt eingehende Briefe als selbst verschuldet. Eine Wiedereinsetzung … kommt demnach grundsätzlich nicht in Betracht.“

 


 

Haben Sie Fragen zu diesem Beitrag oder möchten Sie wissen, wie Björn Dethlefs | Steuerberatung insbesondere die Interessen der Mandanten wahrt? Rufen Sie uns gerne einmal an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

 

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