Zum Inhalt springen
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz  hatte über die steuerliche Behandlung einer Einmalauszahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse) zu entscheiden (19.05.2015 – 5 K 1792/12).
Aus dem Urteilsleitsatz:
  • Die Basis- und die betriebliche Altersvorsorge sind nach darauf angelegt, in der Auszahlungsphase das angesparte Kapital durch Rentenzahlungen zur Lebenshaltungssicherung einzusetzen.
  • Kommt es hingegen zu einer Einmalkapitalauszahlung, liegt ein atypischer Verlauf vor, der zu einer Zusammenballung von Einkünften führt.
  • Bei der nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG zu versteuernden Einmalkapitalauszahlung handelt es sich um eine Vergütung für über mehr als zwei Veranlagungszeiträume angesparte steuerbefreite Beitragszahlungen, die nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Abs. 1 EStG (sogenannte „Fünftel-Regelung“) tarifermäßigt zu besteuern ist.
  • Art. 3 Abs. 1 GG gebietet die als sonstige Einkünfte zu erfassenden Einmalkapitalauszahlungen der Basisvorsorge nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) aa) EStG und der betrieblichen Altersvorsorge nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG gleich zu behandeln und tarifermäßigt zu besteuern. Das AltEinkG hat die gesetzlichen Grundlagen der Basis- und der betrieblichen Altersvorsorge weitgehend gleich ausgestaltet.

Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Eine Tarifbegünstigung kommt für den Steuerpflichtigen dann in Betracht, wenn innerhalb eines Jahres eine Zusammenballung von Einkünften eintritt, die ansonsten über mehrere Jahre anfallen würden.


 

Unsere Seite verwendet Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern.

Datenschutzerklärung