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Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat sich mit einer Information vom 09.06.2015 – akt. Kurzinfo ESt 18/2014VI 303 – S 2255 – 152 zur Besteuerung von Mütterrenten geäußert.

 

Ab dem 1. Juli 2014 wird Müttern oder Vätern für die Erziehungszeiten ihrer vor 1992 geborenen Kinder die sogenannte „Mütterrente” aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt.

  • Die Rentenerhöhung infolge der sogenannten „Mütterrente” ist keine regelmäßige Rentenanpassung.
  • Bei der sich durch den Mütterrentenzuschlag ergebenden Änderung des Jahresbetrags der Rente handelt es sich vielmehr um einen Anwendungsfall einer Neuberechnung des Rentenfreibetrags.
  • Der anzuwendende Besteuerungsanteil für den Rentenzuschlag bestimmt sich weiterhin nach dem Jahr des Beginns der Rente und nicht nach dem Beginn des Mütterrentenzuschlags.
  • Allerdings sind aufgrund der Rückbeziehung auf das Jahr des ursprünglichen Rentenbeginns – frühestens auf das Jahr 2005 – die auf den Mütterrentenzuschlag insoweit entfallenden regelmäßigen Rentenanpassungen aus der Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Rentenfreibetrags herauszurechnen.

Aufgrund der erstmaligen Auszahlung des Mütterrentenzuschlags zum 1. Juli 2014 erfolgt eine Anpassung des Rentenfreibetrags – und damit eine Erhöhung – im Jahr 2014 (Auszahlung für ½ Jahr) und außerdem im Jahr 2015 (Auszahlung für ein volles Jahr). In beiden Jahren ändert sich die Höhe des Jahresbetrags der Rente, und diese Anpassungen beruhen zumindest teilweise nicht auf einer regelmäßigen Rentenanpassung.

 


 

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