Für die Herstellung und für die Anschaffung von neuen Wohnungen kommen Sonderabschreibungen gem. § 7b EStG in Betracht. Die Sonderabschreibung kann sich auf 20 % in 4 Jahren belaufen und kommt neben der linearen oder degressiven Gebäudeabschreibung zur Anwendung.
Wer neu baut und damit zusätzlichen Wohnraum schafft, kann somit von den steuerlichen Vorteilen profitieren. Grundlage dafür ist die Sonderabschreibung nach § 7b Einkommensteuergesetz, die seit 2019 Anreize für den Mietwohnungsneubau bietet und unlängst modifiziert und in Teilen verbessert worden ist.
Allerdings erfüllt nicht jedes Neubauprojekt die Voraussetzungen.
Die Regelung erlaubt es, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes in den ersten 4 Jahren mit jeweils bis zu 5 Prozent zusätzlich zur regulären linearen Abschreibung von 3 Prozent geltend zu machen. Bei der degressiven Abschreibung sind sogar noch höhere Abschreibungsbeträge möglich. Insgesamt lassen sich damit in den ersten vier Jahren bis zu 40 Prozent der Herstellungskosten steuerlich absetzen – ein besonders erfreuliches Ergebnis, das die Steuerlast spürbar senken kann.
Gefördert werden soll insbesondere der bezahlbare Wohnungsbau. Deshalb sind bestimmte Kostenobergrenzen pro Quadratmeter Wohnfläche einzuhalten, da der Gesetzgeber sogenannte "Luxuswohnungen" nicht fördern möchte.
Eine beachtenswerte Rechtsprechung hängt die Hürden allerdings etwas höher:
In einem aktuellen Urteil (BFH, Az. IX R 24/24) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Ersatzneubau nicht automatisch als neu geschaffener Wohnraum gilt.
In dem entschiedenen Klageverfahren ließ der Bauherr ein vermietetes Einfamilienhaus (Baujahr 1962) aufgrund der Unwirtschaftlichkeit einer Sanierung abreißen und errichtete an gleicher Stelle dafür ein neues Wohnhaus. Die angestrebte Sonderabschreibung verweigerte das Finanzamt allerdings. Einspruchsverfahren und Klageverfahren waren die Folge.
Das Gericht gab dem Finanzamt in seiner Entscheidung Recht:
Durch den Abriss und den anschließenden Neubau sei kein neuer - im Sinne von zusätzlichem - Wohnraum entstanden, da bereits zuvor ein Wohngebäude existierte und sich der Wohnraumbestand unterm Strich nicht erhöht habe.
Wer die steuerlichen Vorteile der Sonderabschreibung für die Schaffung von neuen Wohnungen für Zwecke der Vermietung nutzen möchte, muss genau prüfen, ob mit dem Projekt auch tatsächlich neuer Wohnraum geschaffen wird.
Begünstigt sind Neubauten wie z.B. Anbauten, Aufbauten, Neuerrichtungen auf zuvor unbebauten Grundstücken sowie Umnutzungen von Gewerbe- oder Nutzflächen in Wohnraum.
Nicht begünstigt sind hingegen Ersatzneubauten anstelle eines bestehenden Wohngebäudes und Sanierungen oder Modernisierungen ohne Schaffung zusätzlicher Wohnfläche.
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