Zum Inhalt springen

Doppelte Haushaltsführung bei Singles

Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom eine erfreuliche Entscheidung zu Gunsten des Steuerpflichtigen getroffen.

Das Thema der "Doppelten Haushaltsführung" hat im beruflichen Kontext insbesondere für Arbeitnehmer - aber ebenso für Selbständige - eine hohe Relevanz, da sie mit der Unterhaltung von gleich 2 Wohnungen einhergeht und die Kosten aus beruflicher Veranlassung möglichst im Rahmen der Einkommensbesteuerung abgezogen werden sollen.

Grundsatz:

Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer durch eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung entstehen, können nach als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt dabei dann vor, wenn der Steuerpflichtige außerhalb des Ortes seines eigenen Hausstands beschäftigt ist und am Beschäftigungsort eine weitere Unterkunft aus beruflichen Gründen unterhält.

Die Regelung gilt nicht nur für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern findet entsprechende Anwendung auf alle Überschusseinkunftsarten. Damit können etwa auch Steuerpflichtige mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder sonstigen Einkünften entsprechende Mehraufwendungen abziehen, sofern die Voraussetzungen vorliegen.

Für Selbständige und Gewerbetreibende gilt die Regelung entsprechend: Mehraufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung sind als Betriebsausgaben abziehbar.

Die steuerliche Abziehbarkeit betrifft insbesondere:

  • Aufwendungen für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort (Miete, Nebenkosten),

  • Verpflegungsmehraufwendungen für eine begrenzte Übergangszeit,

  • Kosten für Familienheimfahrten.

Die Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof hob im entschiedenen Fall das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Nach Auffassung des BFH ist die Revision begründet.

Der Bundesfinanzhof stellte klar:

  • Mit dem nach abgeschlossener Berufsausbildung aufgenommenen Bachelor- und Masterstudium befand sich der Kläger in einer weiteren Ausbildung im Sinne des § 9 Abs. 6 EStG, die zum Abzug vorweggenommener Werbungskosten berechtigt.

  • Zu diesen gehören auch Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung.

  • Das Innehaben einer Wohnung liegt auch dann vor, wenn sie unentgeltlich überlassen wird und aus abgeleitetem Recht (z. B. im Elternhaus) genutzt wird.

  • Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung ist nur erforderlich, wenn mehrere Personen gemeinsam wirtschaften. Bei einem Ein-Personen-Haushalt stellt sich diese Frage nicht – hier trägt die Person ihre Lebenshaltungskosten ohnehin selbst.

  • Unerheblich ist zudem, woher die Mittel stammen; selbst im Elternhaus kann also ein eigener Haushalt bestehen.

Der BFH betont damit, dass ein eigener Hausstand auch im Elternhaus geführt werden kann, sofern der Steuerpflichtige dort tatsächlich eine eigenständige Haushaltsführung innehat und sein Lebensmittelpunkt dort liegt.

Haben Sie Fragen oder Anregungen zu diesem Beitrag, dann schreiben Sie uns gerne eine Nachricht.

Unsere Seite verwendet Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern.

Datenschutzerklärung