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Steuerrechtsänderungen aus dem Koalitionsvertrag 2025
April 2025

CDU und SPD haben in ihrem Koalitionsvertrag zahlreiche Maßnahmen verabredet, die für die kommende Legislaturperiode der "Verantwortung für Deutschland" gerecht werden sollen.

Soweit es die unmittelbaren steuerrechtlichen Überlegungen und Planungen betrifft, stellen wir diese an dieser Stelle zusammen, um Mandantinnen und Mandanten einen ersten Überblick über die beabsichtigten Gesetzesänderungen zu bieten.

Abschnitt "2. Wirkungsvolle Entlastungen, stabile Finanzen, leistungsfähiger Staat"; 2.1. Haushalt, Finanzen und Steuern (RZ. 1424 ff.)

Download Koalitionsvertrag 2025 (*.pdf)


"Investitionsbooster" - Abschreibungen f. Abnutzung (AfA)

Die Koalitionsparteien planen die Einführung einer neuen degressiven Abschreibung für die Investitionen in Ausrüstungsgüter in Höhe von 30 % in den Jahren 2025, 2026 und 2027.

Körperschaftsteuer

Nach derzeitiger Steuergesetzeslage beträgt die Körperschaftsteuer 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag. Künftig ist geplant, die Körperschaftsteuer in 5 Schritten um jeweils 1 Prozentpunkt zu senken. Beginn: 2028. Das Ziel ist somit, die für Kapitalgesellschaften in Deutschland anzuwendende Körperschaftsteuer auf 10 % zu senken. Beachtenswert in diesem Zusammenhang: Neben der Körperschaftsteuer und des Solidaritätszuschlages wird regelmäßig auch eine Gewerbesteuer erhoben, woraus sich eine mittlere Ertragssteuerlast in Höhe von rd. 32 % für Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) ergibt. Lediglich rein vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften profitieren von einer erweiterten Gewerbesteuerkürzung.

Rechtsformneutralität

Um die Ertragssteuerquote für die Mehrheit der Unternehmen in Deutschland möglichst neutral auszugestalten, sind Verbesserungen der Thesaurierungsbesteuerung (§34a EStG) und des sog. Optionsmodells des Körperschaftsteuergesetzes geplant.

Einkommensteuer

Die Einkommensteuer für "kleine und mittlere" Einkommen soll zur Mitte der Legislaturperiode gesenkt werden. Weitere Einzelheiten sind nicht bekannt. Die Mitte der Legislaturperiode dürfte das Jahr 2027 sein.

Die Erhöhung des sog. Spitzensteuersatzes und die Erhöhung der so. Reichensteuer, als letzte Stufe des progressiven Einkommensteuertarifs, ist derzeit nicht mehr Bestandteil des Koalitionsvertrages

Familienlastenausgleich

Die Dualität des Kindergeldes und des Kinderfreibetrags soll schrittweise verringert werden. Während für niedrigere Einkommen die Förderung in Form des Kindergeldes erfolgt (2025: EUR 255 je Monat), profitieren höhere Einkommen stattdessen von dem Abzug des Kinderfreibetrags mehr. Der Anspruch auf das Kindergeld wird in diesen Fällen von der Steuerersparnis abgezogen.

Alleinerziehende

Alleinerziehende Mütter und Väter können bereits heute einen Entlastungsbetrag gem. § 24b EStG vom Einkommen abziehen und profitieren über die Lohnsteuerklasse II schon unterjährig von einem niedrigeren Lohnsteuerabzug. Diese Begünstigung soll künftig weiter angehoben werden und die finanzielle Situation der Alleinerziehenden verbessern.

Gewerbesteuer

Städte und Gemeinden setzen die Gewerbesteuerhebesätze selbst fest. Die Gewerbesteuer ist das Produkt aus dem Gewerbesteuermessbetrag und dem jeweiligen Gewerbesteuerhebesatz (z.B. Hamburg: 470 %). Der Gewerbesteuer-Mindesthebesatz wird von 200 % auf 280 % angehoben.

Mehrarbeit

Wer künftig freiwillig seine Arbeitszeit erhöhen und mehr arbeiten möchte, soll nach den Planungen der Koalitionsparteien "mehr Netto vom Brutto haben".  Zu diesem Zweck soll die Vergütung von Überstundenzuschlägen künftig steuerfrei sein.

"Aktiv-Rente"

Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht hat und freiwillig aber weiterarbeiten möchte, soll die Vergütung bis zu EUR 2.000 je Monat steuerfrei erhalten können. Vorbehalt der konkreten Gesetzesänderungen kann auf diese Weise bis zu EUR 24.000 p.a. steuerfrei vereinnahmt werden. Der Koalitionsvertrag sieht zugleich vor, diese steuerfreien Vergütungsbestandteile dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen. Der Progressionsvorbehalt modifiziert den persönlichen Einkommensteuersatz um steuerfreie Einkünfte und führt zu einer Steuererhöhung.

Pendlerpauschale

Ab dem Jahr 2026 wird die Pendlerpauschale auf EUR 0,38 ab dem 1. Kilometer erhöht.

Ehrenamt und Gemeinnützigkeit

Die Übungsleiterpauschale wird auf EUR 3.300 angehoben, die Ehrenamtspauschale auf EUR 960. Bei gemeinnützigen Vereinen und Institutionen wird die geltende Freigrenze für Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf EUR 50.000 angehoben. Auch der Katalog der als gemeinnützig anzuerkennenden Zwecke soll modernisiert werden.

Gastronomie

Für Speisen in der Gastronomie erfolgt wieder eine Mehrwertsteuersenkung von 19 % auf 7 % ab dem 01.01.2026. Bereits im Zeitraum vom 30. Juni 2020 bis zum 30.06.2021 unterlagen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG

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