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Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 05. Februar 2014 zu der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
  • bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG und
  • bei Gebäudereinigungsleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 8 UStG;

Stellung genommen und berücksichtigt darin die sich aus dem BFH-Urteil vom 22.08.2013, V R 37/10 ergebenden Auswirkungen.

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