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Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs stellen Erstattungszinsen nach § 233a Abgabenordnung steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen. Die gesetzliche Regelung, in der ab 2010 geltenden Gesetzesfassung, verstoße nicht gegen Rückwirkungsverbote.

Die Erstattungszinsen stellen ferner auch keine außerordentlichen Einkünfte im Sinne von § 34 EStG dar.

BFH vom 12.11.2013 – VIII R 36/10

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