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In einem neuen Urteil des Finanzgerichts Köln (28.04.2014-10K564/13) setzt sich das Gericht mit der Qualifizierung einer Tantiemenzahlung als „verdeckte Gewinnausschüttung“ auseinander, wenn diese an die Gesellschafter-Geschäftsführer erst „verspätet“ und in Raten zur Auszahlung gelangt ist. (Tantiemen und verdeckte Gewinnausschüttung)

Hintergrund:
Die Gesellschaft hat – entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen – Tantiemen zugesagt und diese gewinnmindernd in dem jeweiligen Jahresabschluss in Form einer Tantiemerückstellung ausgewiesen. Wegen einer wirtschaftlich schwierigen Geschäftssituation sind die Tantiemen jedoch erst verspätet und in Raten an die Gesellschafter-Geschäftsführer ausbezahlt worden. Das Finanzamt wollte hierin eine sogenannte „verdeckte Gewinnausschüttung“ (vGA) sehen, da es an der ernsthaften Durchführung der vertraglichen Vereinbarungen fehlte.

Definition vGA (R 36 (1) KStR):
Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist bei einer Kapitalgesellschaft (GmbH)

  1. eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung,
  2. die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist,
  3. sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auswirkt
  4. und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht.

Verdeckte Gewinnausschüttungen mindern das Einkommen der Gesellschaft nicht, § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG.

Aus der Urteilsbegründung:

  • Allein aus der verspäteten und ratenweisen Auszahlung einer Tantieme kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Tantiemenvereinbarung nicht ernstlich gewollt gewesen ist.
  • Dabei ist auch die Liquiditätslage eines Unternehmens ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen.
  • Bei der verspäteten Auszahlung liegt eine vGA nur vor, wenn bei Würdigung aller Umstände die verspätete Auszahlung Ausdruck mangelnder Ernsthaftigkeit der Tantiemevereinbarung ist.

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