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Das Finanzgericht Hamburg hat mit einem neuen Urteil (26.03.2014 – 6 K 231/12) die ständige Rechtsprechung der Finanzgerichtsbarkeit bestätigt, wonach Aufwendungen für Bekleidung, die keine typische Berufskleidung darstellt, keine Werbungskosten

 oder Betriebsausgaben sind.

Derartige Aufwendungen werden somit nicht bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommen sacabgesetzt und der „Abzug des Anzugs“ wird vom Finanzamt abgelehnt.

Aufwendungen für Business-Kleidung sind Aufwendungen der allgemeinen (privaten) Lebensführung, da es dem Bedürfnis nach Bekleidung eines Menschen entspricht und weil eine Privat-(Mit-)Benutzung nicht ausgeschlossen werden kann.

Ein Rechtsanwalt, der Aufwendungen für die Anschaffung von Anzug, Hemd und Schuhen tätigt, wendet insoweit keine Aufwendungen für „typische Berufskleidung“ auf. Diese Aufwendungen werden bei der Ermittlung des Einkommens nicht berücksichtigt und sind ebenso wie Aufwendungen für die Wohnung und Verpflegung den Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen.

Auch wenn die konkreten Kleidungsstücke ohne die beruflichen Gründe überhaupt nicht angeschafft worden wären, ist das Tragen bürgerlicher Kleidung – wozu auch die Business-Kleidung gehört – der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen. Da die private Nutzungsmöglichkeit der Kleidung nicht so gut wie ausgeschlossen ist, fehlt es für die Abzugsfähigkeit an der erforderlichen, objektiven und leicht nachprüfbaren, Abgrenzbarkeit zu den nicht berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für die private Lebensführung. Ohne eine derartige Abgrenzungsmöglichkeit ist eine Aufteilung der Aufwendungen und ggf. teilweise Zurechnung zu den Werbungskosten nicht möglich.

Der entschiedene Sachverhalt und die neue Rechtsprechung sind gleichermaßen für Büroangestellte, Steuerberater, Notare, Banker, Versicherungsvertreter und alle anderen Berufsgruppen von Bedeutung, die während der Arbeitszeit klassische Kleidung bzw. Anzüge tragen (müssen).

Hiervon abweichend:
„Typische Berufskleidung” ist als Werbungskosten abziehbar. Um eine solche handelt es sich dann, wenn sie nach ihrer Beschaffenheit objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufs nötig ist.


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