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Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 11.2.2013 – 9K9224/10 festgestellt, dass eine zum Vertragsbeginn geleistete Leasing-Sonderzahlung rechnerisch auf die Laufzeit des Leasingvertrages zu verteilen ist, wenn die Ermittlung des Geldwerten Vorteils aus der Kfz-Überlassung für Privatfahrten nach der sogenannten „Fahrtenbuchmethode“ vorgenommen wird (Leasing-Sonderzahlung bei der Fahrtenbuchmethode).

Der Wert der privaten Nutzungsmöglichkeit eines betrieblichen Kraftfahrzeugs kann – statt nach der 1%-Regelung – auch mit dem auf die private Nutzung entfallenden Teil der Gesamtaufwendungen für das Dienstfahrzeug angesetzt werden. Bei der Fahrtenbuchmethode wird das Verhältnis der Privatfahrten zur Gesamtfahrleistung in ein Verhältnis gesetzt, welches sodann für die Bewertung des Sachbezugs „Kfz-Nutzung für Privatfahren“ herangezogen wird.

Hinweise des Finanzgerichts:

  • Die Bewertung eines Vorteils des Arbeitnehmers aus der Kfz-Nutzung erfolgt auf der Basis des beim Arbeitgeber angefallenen wirtschaftlichen Aufwands. Der Zeitpunkt der Zahlung ist nicht maßgebend.
  • Eine Leasing-Sonderzahlung ist somit – nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise – ein im Voraus entrichtetes Nutzungsentgelt.

Im Ergebnis ergab sich so ein steuerlicher Vorteil für den Arbeitnehmer, da sich die vom Arbeitgeber geleistete Leasing-Sonderzahlung nicht in voller Höhe, sondern lediglich mit dem – auf  die Gesamtvertragslaufzeit entfallenden – entsprechenden Anteil im Streitjahr ausgewirkt hatte.

Sonstiges:
Die Gestellung eines Dienstfahrzeuges kann sich für den Arbeitnehmer anstelle eines Barlohnes steuerlich lohnen. Dabei sollten allerdings die jeweiligen vertraglichen Regelungen mit dem Arbeitgeber geprüft werden. Bei einer sogenannten „Barlohnumwandlung“ verzichtet beispielsweise der Arbeitnehmer auf vertragliche Vergütungsbestandteile und vereinbart stattdessen die Nutzung eines Dienstwagens auch für private Zwecke (Privatfahrten). Hierdurch können sich durch die unterschiedlichen Bewertungen von Barlohn und Sachbezügen steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Vorteile ergeben.


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