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Für ein Kraftfahrzeug, das der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer auch zur Privatnutzung überlässt (Überlassung von Fahrrädern), besteht seit Jahren die Möglichkeit, die Versteuerung dieses geldwerten Vorteils auf der Grundlage des Listenpreises (1%-Regelung) durchzuführen.

Gehaltserhöhungen bekommen auf diese Weise häufig einen ganz besonderen Reiz. Die Regelung ist analog auf die Überlassung von Fahrrad und E-Bike (Elektrofahrräder) anzuwenden.

Wie das genau funktioniert, was zu beachten ist und welche steuerlichen Vorteile sich im Einzelfall hieraus für Sie oder Ihr Unternehmen ergeben können, erläutern wir Ihnen gerne im persönlichen Gespräch.

Das Bundesministerium der Finanzen erweiterte diese Regelung ab dem Jahr 2012 auch auf Fahrräder und auf E-Bikes (Elektro-Fahrräder).

Überlässt der Arbeitgeber (oder auf Grund des Dienstverhältnisses ein Dritter) seinem Arbeitnehmer ein Fahrrad zur privaten Nutzung, gilt für die Bewertung dieses zum Arbeitslohn gehörenden geldwerten Vorteils das Folgende:

  • Nach § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG wird hiermit als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt. Die Freigrenze für Sachbezüge nach§ 8 Absatz 2 Satz 9 EStG ist nicht anzuwenden.
  • Die vorstehenden Regelungen gilt auch für Elektrofahrräder (E-Bike), wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen (keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht) sind.
  • Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z. B.  Elektrofahrräder, deren Motor Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt), ist für die Bewertung des geldwerten Vorteils § 8 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 i. V. m. § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG anzuwenden.

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