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Im Laufe der vergangenen Monate und Jahre ist die Finanzverwaltung verstärkt dazu übergegangen, von Rentnern und Rentnerinnen die Abgabe von Einkommensteuererklärung zu verlangen. Bei den Rentnern und Rentnerinnen löst diese inzwischen gängige Praxis der Finanzämter regelmäßig große Verwunderung aus und in manchen Fällen auch große Besorgnis.

Was ist da passiert und weshalb werden diese Steuerpflichtigen nach Jahren dazu aufgefordert, Einkommensteuererklärung zu erstellen und einzureichen, wo doch der berufliche Lebensabschnitt möglicherweise schon viele Jahre zurückliegt und das Finanzamt seither niemals wieder etwas hat von sich hören lassen?

Der Hintergrund ist eine Gesetzesänderung, wonach die Besteuerung von Altersbezügen seit dem Jahres 2005 weitestgehend neu geregelt worden ist. Altersrentner beziehen zwar seither weiterhin die Rentenbezüge in der bisherigen Höhe, der steuerpflichtige Teil ihrer Altersbezüge hat sich jedoch regelmäßig erhöht.

Die Höhe des steuerpflichtigen Teils hängt von dem Jahr des Rentenbeginns ab und beträgt seit dem Jahre 2005 mindestens 50%, selbst wenn der Rentenbeginn vor dem 01.01.2005 liegen sollte. Der steuerfreie Betrag wird der Höhe nach festgeschrieben und bleibt auch für die Zukunft maßgebend (sogenannte Kohorte). Für Jahre des Rentenbeginns die nach dem Jahre 2005 liegen, steigt der steuerpflichtige Anteil von Jahr zu Jahr um jeweils 2% an und endet im Jahre 2040 bei 100%. Je später das Renteneintrittsalter, desto höher ist der steuerpflichtige Teil der Altersbezüge.

Die Rentenversicherungsträger (z.B. Deutsche Rentenversicherung Bund, diverse Alterskassen u.a.) sind seither verpflichtet, die Höhe der Altersbezüge elektronisch automatisiert an die Finanzämter mitzuteilen, d.h. die Finanzämter sind seither über die Höhe der Altersbezüge informiert und können hieraus ihre Schlüsse ziehen, z.B. abschätzen, ob sich der Rentner mit der Höhe seiner Alterseinkünfte an der Schwelle zur Einkommensteuer bewegt. Was das Finanzamt hingegen nicht weiss ist, ob der jeweilige Rentner oder die Rentnerin neben den Altersbezügen noch weitere Einkünfte erzielen. Das können beispielsweise Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen oder andere sein.

Erreichen die Alterseinkünfte unter Berücksichtigung des typisierten steuerpflichtigen Anteils (50% – 100%) eine bestimmte Größenordnung, so können weitere Einkünfte durchaus zu einer festzusetzenden Einkommensteuer führen. In solchen Fällen fordert das Finanzamt deshalb dazu auf, Einkommensteuererklärung einzureichen, ggf. für mehrere zurückliegende Jahre.

Ob sich seit dem Jahre 2005 nun eine Steuerschuld ergibt oder nicht, hängt von der Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte insgesamt ab. Wie jeder Steuerpflichtige können auch Rentnerinnen und Rentner verschiedene Aufwendungen steuermindernd in Abzug bringen, z.B. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Spenden, Krankheitskosten sowie Steuervergünstigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse.

Liegt – zusammengerechnet- das zu versteuernde Einkommen danach noch unterhalb des gesetzlichen Grundfreibetrags von EUR 8.354 für Ledige und EUR 16.708 für Verheiratete (Basis: Jahr 2014, §32a Abs.1 EStG), so wird sich allerdings regelmäßig keine Steuerzahlung ergeben.

 

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