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Die innergemeinschaftliche Lieferung von neuen Fahrzeugen an Privatpersonen kann von der Umsatzsteuer befreit sein.

§ 1b (1) UStG:
„…Der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen Erwerber, der nicht zu den in § 1a (1) Nr.2 genannten Personen gehört, ist unter den Voraussetzungen des § 1a (1) Nr. 1 innergemeinschaftlicher Erwerb.

§1b (2) UStG:
„…Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind…
1. motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt
…“

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 27.02.2014 – V R 21/11 entschieden, dass unter die Vorschrift motorbetriebene Landfahrzeuge zu subsumieren sind, die zu einer Personen- oder einer Güterbeförderung bestimmt sind. Danach gehören auch Fahrzeuge, die vom Erwerber für Sportzwecke oder Freizeitzwecke genutzt werden, zu den zur Personenbeförderung bestimmten Fahrzeugen.

Anmerkungen zum Urteil:
„Pocket-Bikes“ sind bei richtlinienkonformer Auslegung zur Personenbeförderung bestimmt.
Unerheblich ist, dass bei diesen Fahrzeugen der sportliche Zwecke im Vordergrund steht. Für die umsatzsteuerliche Beurteilung kommt es nicht auf Motiv oder wirtschaftlichen Sinn der Fahrzeugnutzung an, sondern nur auf die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit.
Dass „Pocket-Bikes“ für Erwachsene möglicherweise unbequem sind, spricht nicht ebenfalls nicht dagegen.

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