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Für den Mandanten kann sich unter bestimmten Umständen die Frage stellen, ob die ihm entstandenen Aufwendungen für die Einschaltung des Steuerberaters von der Finanzbehörde zu ersetzen sind.

Diese Möglichkeit besteht im Falle einer Amtspflichtverletzung, d.h. im Rahmen eines außergerichtlichen Verfahrens kann die Finanzbehörde zum Schadensersatz verpflichtet sein.

Eine Amtspflichtverletzung kann z.B. vorliegen, wenn der zuständige Bearbeiter beim Finanzamt, z.B. im Rahmen der Steuerveranlagungsarbeiten,

  • gegen einen klaren, bestimmten und eindeutigen Gesetzeswortlaut verstößt,
  • mit seiner Handlungsweise gegen die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung verstößt, oder
  • die Anwendung des Gesetzes offenbar unrichtig, d.h. nicht vertretbar ist.

Die Oberfinanzdirektion München hat sich bereits im Jahre 2004 in einer Dienstanweisung zu den Einzelheiten zu Schadensersatzansprüchen nach § 839 BGB wegen der Kosten im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens geäußert.

OFD München v. 10.05. 2004 – O 1057 – 211 St 311

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