Zum Inhalt springen

Ärzte und auch Ärztegemeinschaften erzielen regelmäßig Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§18 EStG, §15 Abs.1 Satz 1 Nr.2 EStG) und haben im Normalfall keine Berührungspunkte mit gewerbesteuerlichen Regelungen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil v. 19.09.2013 – 11 K 3969/11 G jedoch festgestellt, dass eine Ärzte-Praxisgemeinschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) in vollem Umfang Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt und somit der Gewerbebesteuerung unterliegen kann, wenn nicht alle Gesellschafter eine Mitunternehmerstellung innehaben.

Im entschiedenen Fall besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit einer Gewerbesteueranrechnung im

Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen (jedoch beschränkt, da Düsseldorf einen GewSt-Hebesatz von 440% hat), allerdings werden für die Jahre ab 2007 auch Steuerzinsen fällig.

Mitunternehmer ist nach ständiger Rechtsprechung, wer eine Mitunternehmerinitiative entfaltet und ein Mitunternehmerrisiko trägt. Beide Eigenschaften können zwar unterschiedlich stark ausgeprägt sein, müssen jedoch vorhanden sein. Bei Fehlen der Voraussetzungen besteht bei einer Personengesellschaft aus Angehörigen der freien Berufe die Gefahr, dass diese aufgrund der sogenannten „gewerblichen Abfärbung“ (§15 Abs.3 Nr.1 EStG) in vollem Umfang gewerbesteuerpflichtig wird. Im entschiedenen Fall war eine – als Gesellschafterin in die bestehende GbR aufgenommene – Ärztin eigenverantwortlich, ohne Überwachung und persönliche Mitwirkung der übrigen Gesellschafter tätig und nach dem Gesellschaftsvertrag nicht am Gewinn/Verlust beteiligt, sondern insoweit auf ihre eigenen Honorarumsätze beschränkt.

Die gewerbesteuerlichen Konsequenzen dieser Rechtsprechung hat auch Bedeutung für Gesellschaften der Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer etc.

Die Revision beim Bundesfinanzhof ist anhängig.

   

 

Unsere Seite verwendet Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern.

Datenschutzerklärung