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Der BFH hat mit Urteil vom 16.01.14 V R 28/13 festgestellt, dass zur Identifizierung der abgerechneten Leistungen in einer Rechnung auch auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen werden kann. Solche Geschäftsunterlagen müssen nicht notwendig der Rechnung beigefügt sein.

Hintergrund:
Die Vorsteuer aus einer Rechnung im Sinne der §§ 14, 14a UStG ist nur abzugsfähig, wenn Umfang und die Art der sonstigen Leistung darin angegeben sind. Fehlen bestimmte Inhalte in der Rechnung, so ist sie formell fehlerhaft und kann als Folge die Versagung eines Vorsteuerabzugs aus den bezogenen Eingangsleistungen nach sich ziehen. Zwar kann eine Rechnung insoweit korrigiert werden, allerdings ist dieses Procedere mit Nachzahlungszinsen verbunden und sollte von vornherein vermieden werden.

Leistungsbeschreibungen sind erforderlich, um die Erhebung der Umsatzsteuer und ihre Überprüfung durch die Finanzverwaltung zu sichern. Im Streitfall hatte der Kläger Rechnungen erhalten, die zur Beschreibung der ihm gegenüber erbrachten Leistungen ausdrücklich auf bestimmte Vertragsunterlagen verwiesen. Diese Vertragsunterlagen waren den Rechnungen allerdings nicht beigefügt. Das Finanzamt (FA) versagte daraufhin den Abzug der Vorsteuerbeträge und auch das Finanzgericht bestätigte im Klageverfahren diese Entscheidung.

Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs:

  • Eine Rechnung muss Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistungen ermöglicht.
  • Zur Identifizierung der abgerechneten Leistung können andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden.
  • Voraussetzung ist dabei lediglich, dass die Rechnung selbst auf diese anderen Unterlagen verweist und eindeutig bezeichnet.
  • Solche Vertragsunterlagen müssen zwar existent, aber den Rechnungen nicht beigefügt sein.

 

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