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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 13.11.2013 I ZR 15/12 erkannt, dass ein Rechtsanwalt nicht (zwingend) gegen das Verbot der Einzelfallwerbung verstösst, wenn er potentielle Mandanten in Kenntnis von deren konkreten Beratungsbedürfnissen persönlich anschreibt und seine Rechtsberatungsdienstleistungen anbietet.

Im entschiedenen Fall wandte sich ein Rechtsanwalt in einem Anschreiben an die Kommanditisten eines in Insolvenz geratenen Immobilienfonds. Sinngemäss wies der Rechtsanwalt auf bestehende Rechtsberatungen für andere Kommanditisten des betroffenen Fonds hin und stellte Erfolgschancen für deren Interessen in Aussicht. Für eine Erörterung der verschiedenen Aspekte stünde der Rechtsanwalt telefonisch und in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.

Die Kläger sahen in dem Schreiben des Rechtsanwaltes eine unzulässige Einzelfallwerbung im Sinne des § 43b BRAO, welche nach § 4 Nr. 11 UWG zu untersagen ist.

Der BGH sah das anders und unterstrich, dass ein Werbeverbot nur in Betracht käme, wenn sich ein Verbotsgrund im konkreten Fall aus der Form, dem Inhalt oder aus dem verwendeten Mittel ergäbe. Der Umstand, dass ein potentieller Mandant aufgrund von bekannten konkreten Beratungsbedürfnissen angesprochen werde, sei alleine nicht ausreichend.

Auch das Anschreiben sei unter Beachtung dieser Grundsätze nicht zu beanstanden. Die Adressaten seien durch die Art und Weise der Ansprache durch den beklagten Rechtsanwalt nicht beeinträchtigt worden und es habe kein unmittelbarer Verlust ihrer Rechte gedroht.

Auch das Steuerberatungsgesetz (StBerG) enthält in § 57a Regelungen, die berufswidrige Werbung untersagen. Die Entscheidung des BGH ist daher in der Auslegung auch für Steuerberater/Steuerberatungsgesellschaften von Interesse und entschärft die Werbeverbote für reglementierte Berufsgruppen deutlich.

Der Umstand, dass ein potentieller Mandant wegen einem bekannten konkreten Beratungsbedürfnisses angesprochen bzw. angeschrieben wird, rechtfertigt für sich allein kein Werbeverbot mehr.

Verunglimpfungen von Berufskollegen sind weiterhin nicht erlaubt.

Jeder Freiberufler sollte trotzdem sorgfältig überlegen und prüfen, in welcher Art und Weise er sich um potentielle Mandanten bemüht. Neben den berufs- und wetttbewerbsrechtlichen Aspekten stellt sich weiterhin auch die Frage des Geschmacks und Stils einer Rechtsanwalt-/Steuerberaterkanzlei.

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