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Wird eine Immobilie nicht für eigene Wohnzwecke sondern für Zwecke der Vermietung oder im Rahmen eines Unternehmens genutzt , so spielt bei der Ermittlung der Einkünfte die sogenannte AfA eine bedeutsame Rolle. Unter AfA ist die Absetzung für Abnutzung zu verstehen, diese stellt eine wichtige Werbungskostenposition dar. Die AfA wird aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudeteils ermittelt und beträgt in der Regel 2% p.a. ( §7 Abs.4 Nr. 2a EStG) bei der Vermietung. Bei Erwerb eines bereits bebauten Grundstücks und auch bei Wohnungsteileigentum ist ein einheitlicher Kaufpreis aufzuteilen, d.h. der auf das Gebäude oder die Wohnung entfallende Anteil vom Gesamtkaufpreis ist zu ermitteln. Hieraus ergibt sich die Bemessungsgrundlage für die Absetzung.

Das Bundesministerium der Finanzen hat in dieser Woche (12. April 2014) eine Arbeitshilfe für MS Excel veröffentlicht, die bei dieser Kaufpreisaufteilung unterstützen kann.

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