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Der Gesetzgeber hat verschiedene Fristen aufgestellt, die z.B. bei einer kleinen Gesellschaft zu beachten und einzuhalten sind.

  • Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses für 2014, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht
    30. Juni 2015, vgl. § 264 (1) HGB. Ansonsten gilt: 31. März 2015
  • Frist zur Feststellung des Jahresabschlusses für 2014
    30. November 2015, vgl. § 42a (2) GmbHG
  • Fristen zur Veröffentlichung bzw. Hinterlegung des Jahresabschlusses für 2014: unverzüglich nach der Feststellung, spätestens bis zum 31. Dezember 2015, vgl. §§ 325 (1), 326 (2) HGB

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