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Mit einem neuen Urteil hat sich der Bundesfinanzhof (BFH vom 28.01.2015, VIII R 8/14) zu der Anwendbarkeit der Abgeltungsteuer bei Darlehensverträgen zwischen Ehegatten beschäftigt.

Nach Auffassung des Gerichts kommt die Besteuerung der Zinserträge mit dem 25%-igen Abgeltungsteuersatz für die Gewährung von Darlehen zwischen Ehegatten aufgrund eines finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses nicht zur Anwendung.

Der Sachverhalt:
Der Ehemann schloss mit seiner Ehefrau einen Darlehensvertrag. Die Ehefrau erwarb eine vermietete Immobilie. Der Umstand, dass die Ehefrau über keine eigenen Mittel verfügte und eine Bank eine Finanzierung ohne Eigenmittel nicht begleitet hätte, soll zu der Besteuerung der Zinserträge zum tariflichen Einkommensteuersatz führen, d.h. die Anwendbarkeit des niedrigeren Abgeltungssteuersatz (25%, § 32d Abs.2 Satz 1 Nr. 1 Buchst.a EStG) ausschließen.

Begründung:
Aufgrund des Eheverhältnisses alleine wird die Anwendbarkeit der Abgeltungsbesteuerung zwar nicht ausgeschlossen. Allerdings wäre die Ehefrau bei der Aufnahme der Darlehensmittel bei ihrem Ehemann von diesem finanziell abhängig gewesen, was zu einem Beherrschungsverhältnis (des Ehemann über die Ehefrau…) geführt hätte.


 

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