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Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 01.01.2015 grundsätzlich EUR 8,50 brutto je Stunde.

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 4.3.2015 (54 Ca 14420/14) aktuell entschieden, dass ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer eine Grundvergütung von EUR 6,44 zahlt, zusätzliche Leistungen in Form von Urlaubsgeld und Sonderzahlungen nicht auf den Mindestlohn anrechnen kann (Mindestlohn 2015: Keine Anrechnung von Urlaubsgeld und Sonderzahlungen).

Der gesetzliche Mindestlohn soll unmittelbar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten.

Zu der Frage, welche Bezüge bei der Ermittlung der maßgebenden Vergütung von EUR 8,50 je Stunde heranzuziehen sind, gibt u.a. die Internetpräsenz des Zoll Auskunft (www.zoll.de). Dort heißt es u.a.:

Bei dem Mindestlohn handelt es sich um einen Bruttolohn je Zeitstunde, der wegen des zwingenden Charakters der §§ 1 und 20 MiLoG grundsätzlich als Geldleistung zu berechnen und auszuzahlen ist. Die Entlohnung im Wege der Gewährung von Sachbezügen, also Leistungen des Arbeitgebers, die dieser als Gegenleistung für die Arbeitsleistung in anderer Form als in Geld erbringt, ist grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt (…).

Weiterführende allgemeine Informationen zu dem Thema Mindestlohn (MiLoG) finden Sie z.B. auf der Seite des Zolls.


Eine Beurteilung, ob und ggf. inwieweit die gesetzlichen Erfordernisse im Zusammenhang mit dem Mindestlohn erfüllt sind, kann grundsätzlich nur im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Beratung erfolgen.

 

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