100 Steuertricks & Steuertipps
Vieles kann von der Steuer abgesetzt werden. Wir geben einige Tipps für die Steuererklärung.
Damit Sie bei der Steuererklärung nichts vergessen, geben wir ein paar allgemeine Steuertipps an die Hand.
Stand: 04/2023
Allgemeines
Sie haben die Möglichkeit steuerlich abziehbare Aufwendungen (Werbungskosten, Sonderausgaben etc.) durch die Einflussnahme auf den Zahlungszeitpunkt zu steuern. Auf diese Weise können sich Aufwendungen vorverlagern und die Vergünstigungen noch im alten Jahr in Anspruch zu nehmen ("Bündelung").
100 Steuertricks & Steuertipps für Arbeitnehmer. Werbungskostenabzüge.
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Gemischt veranlasste Aufwendungen können, sofern eine Aufteilung für Dritte leicht und nachvollziehbar vorgenommen werden kann, in einen beruflich veranlassten und einen privat veranlassten Teil aufgeteilt werden.
Fahrten von der Wohnung zur 1. Tätigkeitssstätte
Für die arbeitstäglichen Fahrten kommt ein Werbungskostenabzug in Höhe von EUR 0,30 je Entfernungskilometer zur Anwendung. Ab dem 20. Enternungskilometer beträgt die Pendlerpauschale EUR 0,38 je Entfernungskilometer. Keine Rolle spielt hierbei die Wahl des Verkehrsmittels. Als Faustregel gilt, dass bei einer Entfernung ab 18 Kilometern an rund 220 Arbeitstagen p.a. der Arbeitnehmerpauschbetrag bereits überschritten wird. Hier macht es also Sinn, die beruflich veranlassten Aufwendungen zu ermitteln und im Rahmen der Steuererklärung auch zu erklären.
Homeoffice-Pauschale
Wird die berufliche Tätigkeit von zu Hause ausgeübt, kommt ein Abzug von EUR 6 je Arbeitstag zur Anwendung, max. für 210 Tage (EUR 1.260). Dabei kommen nicht bloß die typischen Werktage von Montag bis Freitag in Betracht, sondern auch berufliche Tätigkeiten an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen oder auch an Urlaubstagen werden mit der Homeoffice-Pauschale begünstigt. Wir empfehlen, die jeweiligen Arbeitstage z.B. in einem Kalendarium aufzuzeichnen, um einen Überblick zu erhalten und die Anzahl der Arbeitstage im Bedarfsfall nachweisen zu können.
Telekommunikationsaufwendungen
Werden Handys, Smartphone oder Festnetzgeräte auch beruflich genutzt und werden hierfür keine Aufzeichnungen geführt, so kommt ein Werbungskostenabzug in Höhe von 20% für max. EUR 20 je Monat in Betracht.
Arbeitsmittel
Um keine überzogenen Anforderungen an Aufzeichnungen und Belegnachweise an die Steuerpflichtigen zu stellen, wird es in der Regel nicht beanstandet, wenn für Arbeitsmittel ein Abzug in Höhe von EUR 110 erklärt wird, sogenannte Nichtaufgriffsgrenze.
Reisekosten, Übernachtungskosten
Wird außerhalb der Wohnung und der 1. Tätigkeitsstätte eine berufliche Tätigkeit entfaltet, so wird allgemein von Dienstreisen gesprochen. Die aus Anlass einer Dienstreise entstehenden Kosten für Fahrten mit dem Pkw, mit der Bahn etc. sowie die Übernachtungskosten, Parkhauskosten etc. stellen steuerlich abziehbare Reisekosten dar. Abweichend von den Fahrten zwischen Wohnung und der 1. Tätigkeitsstätte kommt für Fahrten mit dem Pkw ein höherer Werbungskostenabzug in Betracht. Dieser beträgt dann (mindestens) EUR 0,30 je gefahrenem Kilometer. Sind die tatsächlichen Kosten für den Betrieb des Kraftfahrzeuges höher als EUR 0,30 je Kilometer, so kann ein höherer Kilometersatz in Abzug gebracht werden. Für Kosten der Verpflegung (Frühstück, Mittag, Abendessen) sind jedoch nur in Höhe von Verpflegungspauschalen berücksichtigungsfähig. Diese betragen bei einer Abwesenheitsdauer von mindestens 8 Stunden EUR 14 sowie für mehrtägige Reisen mit einer Abwesenheitsdauer von 24 Stunden EUR 28. An- und Abreisetage werden mit EUR 14 berücksichtigt.
Häusliches Arbeitszimmer
Stellt das häusliches Arbeitszimmer nach qualitativen und quantitativen Maßstäben den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit dar, so sind die anteiligen Wohnraumkosten z.B. nach einem Flächenschlüssel aufzuteilen und der Abzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer sind unbeschränkt abziehbar. Das Arbeitszimmer stellt dabei einen in sich abgeschlossenen Raum dar und eine private Mitbenutzung findet nicht statt. In Betracht kommen anteilige Mieten, Heiz-/Strom-/Wasserkosten, Mietnebenkosten, Versicherungen, Reinigungskosten. Befindet sich das Arbeitszimmer im Eigentum, tritt an die Stelle der Mietkosten die Gebäudeabschreibung (AfA). Die Spezifika des Arbeitszimmer werden anfangs seitens der Finanzämter häufig geprüft, d.h. die Nutzung des Zimmers, dessen Ausstattung und die Beschaffenheit sollten für diesen Fall bereitgehalten werden, z.B. durch eine Grundrißreichnung, einer Flächenberechnung oder einer selbstgefertigten Skizze.
Ausstattungen
Die Kosten für die Ausstattung des Arbeitszimmers sind unter Voraussetzung der ausschließlichen beruflichen Nutzung ebenfalls als Werbungskosten abziehbar. Belaufen sich die Anschaffungskosten für das einzelne Möbel oder Einrichtungsstück auf mehr als EUR 952 (EUR 800 netto), werden die Anschaffungskosten über die Dauer der gewöhnlichen Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben (AfA).
Für aus beruflichen Gründen angeschaffte Computerhardware und Software kommt eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von lediglich 1 Jahr zur Anwendung. Für sogenannte Überschußeinkünfte ist diese neu eingeführte Regelung ebenfalls anwendbar. Wird ein Tablet oder der PC, Laptop und die Peripherie gemischt genutzt, also sowohl beruflich als auch privat, wird regelmäßig zumindest ein Teil der Anschaffungskosten in Höhe von 50% anerkannt. Die berufliche Nutzung kann bei Bedarf präzisiert werden, um einen höheren oder vollständigen Werbungskostenabzug zu erzielen.
Auch zuvor bereits vorhandene Wirtschaftsgüter können im Rahmen der Widmung zu beruflichen Zwecken mit dem jeweiligen Zeitwert im Zeitpunkt der Umwidmung, d.h. zur Nutzung für berufliche Zwecke, berücksichtigungsfähig sein und so in die steuerliche Einkommenssphäre verlagert werden.
Doppelte Haushaltsührung
Wird außerhalb des Wohnorts (Lebensmittelpunkt) für berufliche Zwecke am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung unterhalten, so stellen die Aufwendungen für die Zweitwohnung abziehbare Werbungskosten dar. Hierzu zählen grundsätzlich sämtliche Aufwendungen, die aus Anlass oder im Interesse der Zweitwohnung entstehen, z.B. Mietzahlungen, Mietnebenkosten, Strom, Versicherung etc. Aber auch erforderliche Einrichtungen in der Zweitwohnung zählen als beruflich veranlasste Anschaffungen und können steuerwirksam bei der Ermittlung der abziehbaren Werbungskosten deklariert werden.
Neben den Unterbringungskosten am Beschäftigungsort können darüber hinaus auch die wöchentlichen Familienheimfahrten zum Wohnort in Ansatz gebracht werden. Für einen Zeitraum von bis 3 Monaten kommen zusätzlich Abzüge für Verpflegungskosten nach Reisekostengrundsätzen in Betracht.
Weiterbildung, Fortbildung
Kosten für eine berufliche Fort-/Weiterbildung sind - abweichend von den Kosten einer Erstausbildung - steuerlich unbeschränkt abziehbar. Typischerweise kommen hierbei Studiengebühren, Lehrgangsgebühren, Reisekosten, Kosten für Fachliteratur, Zinsen für Studienkredite und notwendige IT, z.B. um an Webinaren oder an Remote-Lehrgängen teilnehmen zu können.
Weitere Werbungskosten
Verbands-/Gewerkschaftsbeiträge, Versicherungsbeiträge für berufliche Risiken, z.B. Haftpflicht-/Rechtsschutzversicherungen, Kontoführungsgebühren, Bewerbungskosten, Teile der Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung, Rechts-/Beratungskosten für berufliche Verfahren und Prozesse, z.B. ein Arbeitsgerichtsverfahren, Bewirtungskosten, Büromittel.
Vermieter
Wer eine Immobilie, z.B. eine Wohnung oder ein Haus, vermietet und hieraus Mieteinnahmen erzielt, muss die Mieteinnahmen als Bestandteile seiner Einkünfte der Einkommensbesteuerung unterwerfen. Als Einkünfte aus Vermietung sind die vereinnahmten Mieteinnahmen abzüglich der aus Anlass oder im Interesse der vermieteten Immobilie entstandenen Kosten (Werbungskosten) zu verstehen. Im Anschaffungsfall oder Herstellungsfall stellen die anteiligen Kosten für den vermieteten Gebäudeteil die Bemessungsgrundlage für die jährlich abziehbare Gebäudeabschreibung dar. Die Gebäudeabschreibung stellt eine der höchsten Kostenpositionen dar und eröffnet im Immobiliensteuerrecht auch Gestaltungsmöglichkeiten. Auch die für eine Fremdfinanzierung zu zahlenden Kreditzinsen/Schuldzinsen sind durch die Vermietung veranlasst und insoweit abziehbar. Typische Werbungskosten sind darüber hinaus Wohngeld/Umlagen, Erhaltungsaufwand/Instandhaltungskosten, Rechts-/Beratungskosten, Grundsteuer, Hausversicherungen, Werbung und z.B. bei möblierter Vermietung auch die Ausstattung der Immobilie. Für neue und zu Wohnzwecken vermietete Immobilien können Sonderabschreibungen in Betracht kommen (§7b EStG).
Handwerkerleistungen. Haushaltsnahe Dienstleistungen
Bestimmte Aufwendungen in der selbstgenutzten Immobilie (Wohnung; Haus) sind steuerlich begünstigt, d.h. der Steuergesetzgeber gewährt einen bestimmten Abzugsbetrag von der Einkommensteuer. Bis zu 20% der Arbeits-/Lohnkosten werden begünstigt, Materialkosten hingegen sind nicht begünstigt. In Betracht können z.B. Handwerkerleistungen wie Bodenverlegearbeiten, Malerarbeiten, Reinigungsdienste, Reparaturarbeiten an Elektrogeräten oder im Badezimmer. Typischerweise enthalten auch die jährlichen Mietnebenkostenabrechnungen begünstigte Posten, z.B. Gartenpflege, Treppenhausreinigung, Schneeräumdienst, Wartungskosten, Dachrinnenreinigung, Legionellenprüfung u.W.m. Wer eine Zugehfrau bei sich beschäftigt und diese regulär anmeldet und abrechnet, kann für sie bzw. ihn die Steuerbegünstigung ebenfalls für sich in Anspruch nehmen.
Sonderausgaben
Kosten der privaten Lebensführung sind in der Regel steuerlich nicht begünstigt. Bestimmte - der privaten Lebensführung zuzurechnende - Aufwendungen sind hingegen durchaus steuerlich abziehbar, z.B. die gezahlte Kirchensteuer, Unterhalt an geschiedene Ehegatten/Lebenspartner, Spenden/freiwillige Zuwendungen (Zuwendungsbescheinigung) an steuerbegünstigte Institutionen (Verein) oder für steuerbegünstigte Zwecke. Zuwendungen können auch in Form von Sachzuwendungen erfolgen, Kinderbetreuungskosten, Kosten der Erstausbildung.
Unterhaltsaufwendungen
Werden an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten Unterhaltsleistungen geleistet, kann der Unterhaltsgeber seine Zahlung in Höhe von bis zu EUR 13.805 p.a. als Sonderausgaben abziehen. Übernommene Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung erhöhen den Höchstbetrag weiter. Die weitere Bedingung: Der Unterhaltsempfänger erklärt seine Zustimmung, da dieser die erhaltenen Unterhaltsleistungen in seiner Einkommensteuererklärung der Besteuerung unterwerfen muss.
100 Steuertricks & Steuertipps wird in Abständen aktualisiert und ergänzt.