Zum Inhalt springen

Wachstumschancengesetz

Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness

Gesetzgebung

01.12.2023

Das Wachstumschancengesetz enthält in der aktuellen Fassung zahlreiche steuerliche Änderungen, die überwiegend ab 2024 Anwendung finden sollen.

Im Bundesrat ist eine Verabschiedung des Gesetzentwurfes noch nicht erfolgt, stattdessen wurde nun zunächst der Vermittlungsausschuss angerufen. Das Gesetzgebungsverfahren dauert somit noch an.

Gleichwohl zeigen wir nachfolgend wichtige und besonders praxisrelevante Gesetzesänderungen auf, die - für alle Fälle - auf dem Schirm sein sollten.

  • Neue degressive Abschreibung für Wohngebäude
    Für Gebäude (im Privat- oder Betriebsvermögen), die in einem EU- oder EWR-Staat belegen sind, soweit sie Wohnzwecken dienen und vom Stpfl. hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, ist anstatt der linearen AfA optional eine AfA in fallenden Jahresbeträgen (degressive AfA) vorsehen. Die Regelung soll anwendbar sein, wenn mit der Herstellung der Gebäude nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wurde oder die Anschaffung aufgrund eines nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags erfolgt.
    Die AfA beträgt 6 % vom jeweiligen Buchwert bzw. Restwert, und zwar zeitlich unbefristet. Der Übergang von der degressiven AfA zur linearen AfA soll jederzeit zulässig sein.
  • Abschreibungen - Absetzung für Abnutzung (AfA)
    Für geringwertige Wirtschaftsgüter (gWG) die nach dem 31.12.2023 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, soll die Anschaffungskostenobergrenze von EUR 800 auf EUR 1.000 angehoben werden. Dem Unternehmer oder Freiberufler, aber auch dem Arbeitnehmer und Vermieter, ist somit der Sofortabzug der Anschaffungskosten eröffnet, wenn die Kosten für das Wirtschaftsgut EUR 1.000 nicht überschreiten.
  • Für die steuerliche Poolabschreibung ist vorgesehen, die Obergrenze für einbeziehbare
    Wirtschaftsgüter auf EUR 5.000 anzuheben, bei gleichzeitiger Herabsetzung der Abschreibungsdauer auf drei Jahre.
  • Die für kleine, mittlere Unternehmen bereits vorhandene §7g-Sonderabschreibung soll sich für nach dem 31.12.2023 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter auf 50 % erhöhen (zuvor:20%).
  • Thesaurierungsbesteuerung
    Die Regelung soll einer Neufassung unterzogen werden. Zweck der Thesaurierungsbesteuerung ist die begünstigte/ermäßigte Besteuerung der nicht aus dem Betrieb entnommenen Gewinnanteile, d.h. von thesaurierten Gewinnen.
    So soll z.B. eine Erhöhung des begünstigungsfähigen Gewinns um die gezahlte Gewerbesteuer sowie die Beträge, die zur Zahlung der Einkommensteuer entnommen werden erfolgen. Ab 2025 wird das nachversteuerungsfreie Entnahmevolumen gesondert festgestellt.
  • Vermietungseinkünfte; V+V
    Optional soll ab 2024 die Versteuerung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ganz entfallen und steuerfrei gestellt werden, wenn die Summe der Einnahmen im Veranlagungszeitraum weniger als EUR 1.000 betragen.
  • Geschenke
    Die Obergrenze soll für nach 2023 beginnende Wirtschaftsjahre auf EUR 50 angehoben werden (vorher: EUR 35).
  • Reisekosten, Auswärtstätigkeiten
    Die als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben abziehbaren Verpflegungsmehraufwendungen aus Anlass dienstlicher Auswärtstätigkeiten werden erhöht, z.B. auf EUR 30 bei ganztägiger Abwesenheit und auf EUR 15 bei mindestens 8-stündiger Abwesenheit.
  • Betriebsveranstaltungen
    Der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen, z.B. Weihnachts-/Betriebsfeiern soll ab 2024 auf EUR 150 angehoben werden. Bis zu dieser Größe unterbleibt eine Lohnversteuerung und es werden keine Sozialversicherungsbeträge erhoben.
  • Private Veräußerungsgeschäfte (Spekulationsgeschäft)
    Die geltende Freigrenze soll von EUR 600 auf EUR 1.000 angehoben werden. By the way: Geschäfte mit Kryptowährungen (crypto currencies) werden den privaten Veräußerungsgeschäften zugeordnet.
  • Buchführungsgrenzen
    Oberhalb bestimmter Umsatz-/Gewinngrenzen droht die Buchführungspflicht und die aufwändigere Gewinnermittlungsform durch Betriebsvermögensvergleich ("Bilanz").
    Für nach dem 31.12.2023 beginnende Wirtschaftsjahre soll die Umsatzgrenze auf EUR 800.000 und die Gewinngrenze auf EUR 80.000 angehoben werden. Parallel erfolgt die Anpassung der handelsrechtlichen Regelungen zur Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und zur Erstellung von Inventaren.
  • Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer sollen ab 2023 keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen mehr ab-
    geben müssen. Auch die Befreiung von der Abgabepflicht der Umsatzsteuerjahreserklärung wird vorgesehen.
  • Zugleich soll der Unternehmer ab 2023 nur noch bis zum Ablauf des 2. auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres auf die Kleinunternehmerbesteuerung verzichten können (Einschränkung der Option zur Regelbesteuerung)
  • Anpassung des Schwellenwerts für die Befreiung von der Verpflichtung der Abgabe von Umsatzsteuer-
    Voranmeldungen steigt von EUR 1.000 auf EUR 2.000.
  • Umsatzsteuerliche Ist-Versteuerung
    Anhebung der Umsatzschwelle für die Ist-Versteuerung nach § 20 UStG auf EUR 800.000 (vorher: EUR 600.000).

Wir haben nur eine kleine Auswahl der gesetzlichen Änderungen aufgenommen. Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahren halten wir Sie gerne auf dem Laufenden.

 

Haben Sie Fragen oder Anregungen zu diesem Beitrag, dann schreiben Sie uns gerne eine Nachricht.

Unsere Seite verwendet Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern.

Datenschutzerklärung