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PV-Anlagen

Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

08.12.2023

Für bestimmte Photovoltaik-Anlagen gilt seit 2022, dass sowohl die Einnahmen in Form der Einspeisevergütung als auch die Entnahmen des selbstverbrauchten Stroms in der Einkommensteuer steuerfrei sind. Die mit den steuerbefreiten Einnahmen und Entnahmen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind gem. § 3c EStG nicht mehr absetzbar.

  • Für die typische und am häufigsten anzutreffende PV-Anlage am Einfamilienhaus ist jedoch nicht zu vergessen, dass die Installationskosten für die PV-Anlage im Rahmen der haushaltsnahen Aufwendungen steuerbegünstigt sein kann, denn ausschließlich für Zwecke des § 35a EStG ist bei Photovoltaikanlagen, die die Voraussetzungen des § 3 Nummer 72 Satz 1 EStG erfüllen und die auf, an oder in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden montiert sind, zu unterstellen, dass diese bereits ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden, vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17.07.2023.
  • Bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen kann daher die Steuerermäßigung gewährt werden. Diese Grundsätze gelten für alle Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31. Dezember 2021 erzielt oder getätigt werden (§ 52 Absatz 4 Satz 27 EStG).
  • Der Steuergesetzgeber eröffnet für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen die direkte Steuerermäßigung auf Antrag für 20% der Aufwendungen, höchstens bis zu EUR 1.200 p.a. Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

 

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