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Wachstumschancengesetz: Die verabschiedeten Steueränderungen

Bundesrat

22.03.2024

Wir stellen einige der wichtigsten Steuerrechtsänderungen aus dem am 22.03.2024 im Bundesrat verabschiedeten Gesetz vor ("Wachstumschancengesetz").
  • Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind. Die für Geschenke maßgebliche Freigrenze wird von EUR 35 auf EUR 50 angehoben.
  • Private Kraftfahrzeugnutzung.
    Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 0,25 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen, wenn die Anschaffung nach dem 31.12.2023 erfolgt und der Bruttolistenpreis nicht mehr als EUR 70.000 beträgt.
  • Degressive Abschreibung
    Die Absetzung für Abnutzung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird - befristet für Anschaffungen/Herstellungen in dem Zeitraum vom 01.04.2024 bis 31.12.2024 - auf 20% angehoben. Zugleich darf das 2fache der linearen Abschreibungsraten nicht überschritten werden.
  • Für zu Wohnzwecken genutzte Immobilien wie eine degressive Gebäudeabschreibung (AfA) in Höhe von 5% eingeführt. Voraussetzung: Baubeginn ab dem 01.10.2023. Diese Abschreibung für Wohngebäude ist auf einen Zeitraum von 6 Jahren befristet.
  • Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubauten
    Die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Mietwohnungsneubau-Sonderabschreibung werden verbessert. Der Förderzeitraum wird bis zum 30.09.2029 verlängert. Die Baukostenobergrenze (AHK je Quadratmeter Wohnfläche) beträgt künftig EUR 5.200. Die Abschreibungsbemessungsgrundlage beläuft sich auf EUR 4.000.
  • Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
    Die 7g-Sonderabschreibung für abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beträgt künftig 40% (zuvor: 20%). Die Regelung kommt für Wirtschaftsgüter zur Anwendung, die nach dem 31.12.2023 angeschafft bzw. hergestellt werden.
  • Private Veräußerungsgeschäft (Spekulationsgeschäfte).
    Die Freigrenze (vormals: EUR 600) beträgt ab 2024 EUR 1.000.
  • Für Unternehmer gilt ab dem Jahr 2025, dass sie von der Verpflichtung zur Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen entlastet sind, sofern die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als EUR 2.000 beträgt (zuvor: EUR 1.000).
  • Um die umsatzsteuerliche Ist-Versteuerung in Anspruch nehmen zu können, kann das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer, dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800 000 Euro betragen hat, die Steuer nach den vereinnahmten Entgelten berechnet (Zuflussprinzip). Ohne Antrag gelten die ungünstigeren Regelungen der Soll-Versteuerung und die Umsatzsteuer ist bereits nach vereinbarten Entgelten zu berechnen.
  • Die Umsatz- und Gewinngrenzen für die sogenannte derivate Buchführungs-/Bilanzierungspflicht werden erhöht. Die Umsatzgrenze beträgt fortan EUR 800.000 (zuvor: EUR 600.000), die Gewinngrenze EUR 80.000 (zuvor: EUR 60.000). Die handelsrechtliche Buchführungsgrenzen für Einzelkaufleute werden angehoben. Sie betragen für nach dem 31.12.2023 beginnende Geschäftsjahre (regelmäßig: ab 2024) fortan EUR 800.000 Umsatzgrenze und EUR 80.000 Jahresüberschuss.
  • Für bestimmte Steuerpflichtige mit Überschusseinkünften aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung oder mit sonstigen Einkünften gilt eine verlängerte Aufbewahrungsverpflichtung von 6 Jahren. Die maßgebliche Grenze wird von EUR 500.000 auf EUR 750.000 angehoben (Summe der Einkünfte).

 

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