Werden in der Eigentumswohnung oder im eigenen Haus Teile z.B. als Arbeitszimmer, Homeoffice, Lager und Praxisraum genutzt, stellt sich ertragsneuerlich unmittelbar die Frage nach der Betriebsvermögensqualifikation.
Denn: Werden Wirtschaftsgüter eigenbetrieblich genutzt, so stellen diese insoweit notwendiges Betriebsvermögen dar. In der Folge sind zukünftige Wertsteigerungen steuerverstrickt und im Falle einer Veräußerung, einer Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung der Besteuerung unterworfen.
Gleichzeitig eröffnet die Betriebsvermögenseigenschaft zugleich den vollen Kostenabzug als Betriebsausgaben. Dazu gehören typischerweise die Kosten der Finanzierung des Objektes, die Gebäudeabschreibung, Instandhaltungsaufwand, Heizungs- und Energiekosten usw.
Schon nach alter Rechtslage sah der Steuergesetzgeber jedoch vor, dass Grundstücksteile von untergeordnetem Wert bei bloß geringfügigem Umfang nicht zwingend als Betriebsvermögen behandelt werden müssen.
Die aktuelle Rechtsänderung sieht abweichend von dem Grundsatz über das notwendige Betriebsvermögen vor, dass solche Grundstücksteile dann nicht als Betriebsvermögen behandelt werden müssen, wenn
- ihre Größe nicht mehr als 30 Quadratmeter
oder
- ihr Wert nicht mehr als 40.000 Euro beträgt.
Hinsichtlich der Bedingung "Wert nicht mehr als 40.000 Euro" ist auf den jeweiligen Gebäudeteil zzgl. des anteiligen Bodenanteils nach den jeweils aufs Neue zu ermittelnden Verkehrswerten abzustellen. Somit determinieren nicht die historischen Anschaffungs-/Herstellungskosten diese Wertgrenze.
Anzuwenden ist diese Regelung in allen offenen Fällen.
Wird von der Erleichterung jedoch Gebrauch gemacht, den Grundstücksteil nicht als Betriebsvermögen zu behandeln, so scheidet - abweichend von der alten Rechtslage - nach neuem Recht der Abzug der auf diese Grundstücksteile entfallenden Kosten als Betriebsausgaben ab dem Wirtschaftsjahr 2026 aus.
In der Praxis ist dementsprechend im Wege einer Prognose abzuwägen und zu gestalten, ob der Ansatz des Grundstücksteiles nur nachteilig ist oder ob nicht für sich auch über eine Langzeitbetrachtung Vorteile gezogen werden können.
Eine Betrachtung im Einzelfall kann somit lohnenswert sein.
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