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Pay-TV-Abonnement als Werbungskosten

Werden Pay-TV-Abonnements (fast) ausschließlich für berufliche/betriebliche Zwecke genutzt, ist der Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzug eröffnet

FG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2019 - 15 K 1338/19 E

Fernsehen und dadurch Steuern sparen!

Das geht jedenfalls dann, wenn die bezogenen Spartenprogramme ausschließlich oder fast ausschließlich Ihren beruflichen Zwecken dienen.

Dass es hierbei auf den jeweiligen Einzelfall ankommt, liegt auf der Hand.

Sachverhalt

Im Klageverfahren ging es um die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Abonnement eines Pay-TV-Senders als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Bei dem Kläger handelte es sich um einen professionellen Torwarttrainer, der den Sportkanal für die Vorbereitung und Nachbereitung auf den von ihm ausgeübten Beruf abonnierte und den Abzug der Aufwendungen für das Abonnement von seinen Einkünften abziehen wollte.

Auszüge aus der Urteilsbegründung

  • Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
    • Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes liegen dann Werbungskosten vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht.
    • Davon ist auszugehen, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d.h. wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit stehen.
    • Maßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die - wertende - Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments", zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre. Dabei bilden die Gründe, die den Steuerpflichtigen zu den Aufwendungen bewogen haben, das auslösende Moment.
    • Ergibt die Prüfung, dass die Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, so sind sie grundsätzlich als Werbungskosten abzuziehen. Beruhen die Aufwendungen hingegen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf beruflichen Umständen, so sind sie nicht abziehbar. Ist der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung, kann eine Aufteilung und ein Abzug des beruflich veranlassten Teils der Kosten in Betracht kommen, sofern der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen sich nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lässt.

Im Verfahren vermochte es der Kläger, das Gericht von der Richtigkeit seines Vorbringens zu überzeugen, dass das von ihm bezogene TV-Paket ausschließlich oder zumindest nahezu ausschließlich genutzt worden ist.

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