Die ab dem Jahre 2009 geltende Abgeltungsteuer gilt für Kapitalerträge wie z.B. Zinsen, Dividenden oder Gewinn aus Wertpapiergeschäften und ist das gebräuchliche Synonym für eine definitive Steuerbelastung mit Kapital- bzw. Einkommensteuer in Höhe von 25%.
Das neue Recht ist ab dem Jahre 2009 anzuwenden und sieht neben verschiedenen Sonderregelungen und Ausnahmen von der Abgeltungssteuer vor:
- Die Steuerbelastung für Kapitalerträge des Privatvermögens bemisst sich nicht an der Höhe der Einkünfte insgesamt, sondern beträgt pauschal und mit abgeltender Wirkung 25%
- Abgeltung etwaiger Aufwendungen durch den neuen Sparer-Pauschbetrag von EUR 801 bzw. EUR 1.602 bei Ehegatten; kein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten
- Nur unter bestimmten Voraussetzungen sind die mit der Erzielung von Kapitalerträgen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen abziehbar, z.B. im Falle von bestimmten Beteiligungen
- Beträgt der persönliche Einkommensteuersatz weniger als 25%, so erfolgt auf Antrag eine Einbeziehung der Kapitalerträge bei der Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer und die entrichtete Kapitalertragsteuer auf die niedrigere Einkommensteuerschuld wird angerechnet (Günstigerprüfung)
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 17.12.2012 – 9 K 1637/10 festgestellt, dass der gesetzliche Ausschluss des Werbungskostenabzugs in § 20 Abs.9 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstossen könnte, z.B. gegen das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und dem sogenannten objektiven Nettoprinzip.
Das Finanzgericht liess den Werbungskosten im zu entscheidenden Fall daher zu und zog die erheblichen Aufwendungen bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens der Steuerpflichtigen von ihren Kapitaleinnahmen ab.
Seither ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 13/13 diese Frage anhängig:
„Ist die Regelung in § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass entgegen § 20 Abs. 9 EStG die tatsächlich entstandenen Werbungskosten jedenfalls dann abzugsfähig sind, wenn der individuelle Steuersatz bereits unter Berücksichtigung nur des Sparer-Pauschbetrags unter 25% liegt?“