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Der Begriff „Steuerstundungsmodell“ beschreibt ein Geschäftsmodell, dessen steuerliche Regelungen vom Gesetzgeber mit Gesetz vom 22. Dezember 2005 (BGBL. I S. 3683) im § 15b EStG normiert wurden.

Das gesetzgeberische Ziel ist die Beschränkung der Verlustverrechnung, sodass insbesondere die in der Anfangszeit anfallenden Verluste nicht mit anderen Einkünften des Anlegers verrechnet werden können, um so ungerechtfertigte Vorteile erzielen zu können.

  • Demnach dürfen Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden
  • Die Verluste dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden
  • Verluste aus Steuerstundungsmodellen mindern nur die Einkünfte, die der Anleger in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt

Der Bundesgerichtshof hat sich nun mit Urteil vom 06. Februar 2014 – IV R 59/10 mit den einzelnen Voraussetzungen befasst.

Das vorgefertigte Konzept: Dem Anleger „sollen“ hohe Verluste zugewiesen werden, wobei es vielfach aus betriebswirtschaftlicher Sicht um wenig sinnvolle Investitionen geht, die ohne die hiermit verbundenen steuerlichen Vorteile andernfalls nicht getätigt würden. Ein Steuerstundungsmodell soll danach vorliegen, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form von negativen Einkünften erzielt werden sollen. Dies ist der Fall, wenn dem Anleger auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit seinen übrigen Einkünften zu verrechnen.ste

Ob ein Steuerstundungsmodell vorliegt, ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung im Einzelfall zu ermitteln.

Ein Indiz für das Vorliegen kann darin gesehen werden, dass der Anleger vorrangig eine kapitalmäßige Beteiligung ohne Interesse am Einfluss auf die Geschäftsführung anstrebt.

 

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