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Ausfall einer privaten Darlehensforderung

Der Bundesfinanzhof hat sich in seinem Urteil VIII R 13/15 mit der einkommensteuerlichen Behandlung einer Darlehensforderung beim Darlehensgeber befasst, die infolge der Insolvenz des Darlehensnehmers ausgefallen ist. Danach führt der ausgefallene Forderungsbetrag bei ihm zu (negativen) Einkünften aus Kapitalvermögen.

Die Ermittlung der Einkünfte erfolgt durch die Gegenüberstellung des Rückzahlungsbetrages (EUR 0) und den Anschaffungskosten der Forderung abzüglich erhaltener Tilgungsleistungen.

Die Urteilsleitsätze
1. Der endgültige Ausfall einer (privaten) Kapitalforderung führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG.

2. Von einem Forderungsausfall ist erst dann auszugehen, wenn endgültig feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür in der Regel nicht aus.

Aus der Urteilsbegründung

  • Mit der Einführung der Abgeltungsteuer sollte eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden. Dafür wurde die … Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgegeben.
  • Ausdrücklich ist dies in der (einkommensteuereichen) Übergangsvorschrift niedergelegt, wonach Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG künftig auch dann vorliegen, „wenn eine Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene möglich erscheint“
  • Für nach Einführung der Abgeltungsteuer angeschaffte Kapitalanlagen gilt dies auch unabhängig von der Übergangsvorschrift, da die „theoretisch mögliche Unterscheidung zwischen Ertrags- und Vermögensebene […] im Rahmen der Abgeltungsteuer für neu angeschaffte Kapitalanlagen ohnehin wegfällt“.
  • Nach Auffassung des Senats ist Folge dieses Paradigmenwechsels, dass nach Einführung der Abgeltungsteuer der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung … zu einem … steuerlich zu berücksichtigenden Verlust führt. Insoweit ist eine Rückzahlung der Kapitalforderung, die … unter dem Nennwert des hingegebenen Darlehens bleibt, dem Verlust bei der Veräußerung der Forderung gleichzustellen, wenn endgültig feststeht, dass … keine weiteren Rückzahlungen … erfolgen werden.
  • Dem engen Veräußerungsbegriff trägt (der Gesetzgeber) dadurch Rechnung, der der Veräußerung verschiedene Ersatztatbestände gleichstellt, um alle Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen zu erfassen. Danach ist u.a. auch die Rückzahlung von privaten Darlehensforderungen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Satz 2 EStG steuerbar. Aus dieser Gleichstellung folgt, dass die Fälle der Veräußerung und Rückzahlung im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 20 Abs. 4 EStG den gleichen Grundsätzen unterliegen.
  • Die etwaige Gefahr einer ausufernden Verlustnutzung bei Berücksichtigung von Forderungsausfällen steht derjenigen beim Verkauf einer Darlehensforderung gleich und wird im Übrigen schon durch die … beschränkte Verrechenbarkeit von Verlusten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen begrenzt.
  • Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür in der Regel nicht aus. Etwas anderes gilt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist … oder aus anderen Gründen feststeht, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist.
  • Im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung errechnet sich die Höhe des Rückzahlungsverlusts nach … als Unterschied zwischen den Einnahmen aus den Rückzahlungen nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Ausfall der Forderung stehen, und den Anschaffungskosten.

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