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Private Veräußerungsgeschäfte.
Klarstellende Rechtsprechung für Gegenstände des täglichen Gebrauches.

FG Münster Urteil v. - 5 K 2493/18 E

15.12.2022

Dem jüngeren Urteil des Finanzgerichts Münster lag der folgende Sachverhalt zugrunde:

Im Rahmen einer Grundstücksveräußerung (Ferienwohnung) war strittig, inwieweit auch ein im Gesamtkaufpreis enthaltener Gewinn aus der (Mit-)Veräußerung des Ferienwohnungsinventars der Einkommensbesteuerung nach den Regelungen der privaten Veräußerungsgeschäfte ("Spekulationsgeschäfte") unterfällt.

Während der Gewinn aus Veräußerung des Grundvermögens aufgrund der Veräußerung innerhalb der Frist von 10 Jahren der Besteuerung zu unterwerfen war, bestanden hinsichtlich des mutveräußerten Inventars der Ferienwohnung unterschiedliche Auffassungen.

Im Ergebnis stellte das Finanzgericht das Folgende fest:

  • Bei dem (mit-)veräußerten Wohnungsinventar handelt es sich um sog. "Gegenstände des täglichen Gebrauchs".
  • Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind solche, die typischerweise einem durch wirtschaftliche Abnutzung bedingten Wertverlust unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotenzial haben bzw. die üblicherweise zur Nutzung und nicht zur Veräußerung angeschafft werden.
  • Demzufolge unterliegt nur die Veräußerung der Eigentumswohnung der Besteuerung, nicht jedoch die Veräußerung des Inventars.

Der kleine - aber ausschlaggebende - Unterschied:

  • Private Veräußerungsgeschäfte sind - auch - Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.
  • Ausgenommen hiervon sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. Anlass der Regelung ist, dass bei der Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs (z.B. Gebrauchtfahrzeugen) aufgrund des Wertverlustes regelmäßig Verluste erzielt werden. Vor diesem Hintergrund sah der Gesetzgeber es nicht als sachgerecht an, derartige typische ... Verlustgeschäfte steuerrechtlich wirksam werden zu lassen und hat die Veräußerung derartiger Gegenstände für nicht steuerbar erklärt.
  • Zwar verlängert sich bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, der Zeitraum von einem auf zehn Jahre. Letztere Regelung läuft weitgehend leer, da es sich bei den zur Einkünfteerzielung genutzten Wirtschaftsgütern oftmals zugleich um Gegenstände des täglichen Gebrauchs handelt.Die Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs ist im Rahmen der privaten Veräußerungsgeschäfte insgesamt nicht steuerbar, denn die Vorschrift schafft keinen eigenständigen Besteuerungstatbestand, sondern bewirkt nur eine Verlängerung der Spekulationsfrist bei bestimmten (als Einkunftsquelle genutzten) Wirtschaftsgütern.
  • Bei dem im Streitfall veräußerten Inventar handelt es sich auch um Gegenstände des täglichen Gebrauchs. Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind solche Gegenstände, die typischerweise einem durch wirtschaftliche Abnutzung bedingten Wertverlust unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotential haben. Wohnungseinrichtungsgegenstände werden zur Nutzung und nicht zur Veräußerung angeschafft und haben typischerweise – anders als z.B. Oldtimer oder Antiquitäten...kein Wertsteigerungspotential.

 

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