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Abziehbarkeit der Kosten im Rahmen des unentgeltlichen Erwerbs (BFH)

BFH Urteil v. - IX R 43/11 BStBl 2014 II S. 878

Im Rahmen eines unentgeltlichen Erwerbs durch Erbfall oder durch Schenkung können dem Erwerber eigene Aufwendungen, z.B. in Form von Gerichts- und Grundbuchgebühren entstehen. Entsprechend den Grundsätzen über den Abzug von betrieblich oder beruflich veranlasster Aufwendungen sollen Aufwendungen grundsätzlich auch Berücksichtigung finden.

Die Frage, ob und gegebenenfalls auf welche Weise sich diese Aufwendungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auswirken, beschäftigte im Jahre 2013 den Bundesfinanzhof (BFH).

Der Fall:

Bruder und Schwester bildeten im Zuge des Erbfalls nach ihren Eltern eine Erbengemeinschaft.

Im Wege der Auseinandersetzung über den Nachlass (Grundstücke) teilten sie die Nachlassgegenstände untereinander auf. Durch die Erbauseinandersetzung entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von rd. EUR 5.000 für  die Kosten des Erbauseinandersetzungsvertrages, den Kosten der Grundbucheintragung u.a. Die von der Auseinandersetzung umfassten Grundstücke wurden zum Teil zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt.

Das Finanzamt versagte den Abzug der entstandenen Aufwendungen auch insoweit, wie diese auf die vermietete Immobilie entfielen. Im Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof entschied der Senat zu Gunsten der Klägerin und entschied, dass

  • Erbauseinandersetzungskosten als Anschaffungsnebenkosten i.S. § 255 Abs. 1 HGB im Wege der AfA abziehbar sind, wenn sie der Überführung in die eigene Verfügungsmacht und damit der alleinigen Verwirklichung des Tatbestands der Einkunftserzielung dienen.

 

Aus der Urteilsbegründung:

  • Der vorausgehende unentgeltliche Erwerb schließt den Abzug (nachfolgender) Anschaffungsnebenkosten nicht aus. Kosten einer Erbauseinandersetzung fallen an, um das Alleineigentum am Grundstück zu erlangen. Sie hängen deshalb mit dem Anschaffungsvorgang zusammen und bilden Anschaffungsnebenkosten.
  • Aus § 11d Abs.1 EStDV ist auch nichts Gegenteiliges herzuleiten. Nach dieser Vorschrift bemessen sich bei unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern die Absetzungen für Abnutzung grundsätzlich nach den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Rechtsvorgängers ("Fußstapfentheorie"), hier: der Eltern. Daher erhöhen solche Nebenkosten eines unentgeltlichen Erwerbs (wie Notar- und Eintragungskosten) zwar nicht diese AfA-Bemessungsgrundlage, aber begründet oder erhöht eine insoweit eigenständige Bemessungsgrundlage für das erworbene Objekt.
  • Bei den von der Klägerin aufgewendeten (Notar- und Eintragungs-)Kosten handelt es sich um Anschaffungskosten in Gestalt von Anschaffungsnebenkosten i.S. des § 255 HGB. Diese Kosten waren nach dessen bindenden tatsächlichen Feststellungen Gegenleistung für die Überführung der bebauten Grundstücke von der fremden (Erbengesamthandsgemeinschaft) in die eigene Verfügungsmacht (der Klägerin).  Diese dienten damit der mit Auslauf der Erbengemeinschaft beginnenden alleinigen Verwirklichung des Tatbestands der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung durch die Klägerin. In Fortführung der Rechtsprechung zum teilentgeltlichen Erwerb sind daher solche Kosten —auch bei einem ansonsten unentgeltlichen Erwerb im Rahmen einer Erbauseinandersetzung— als Anschaffungskosten des Rechtsnachfolgers im Wege der AfA —neben der AfA des Rechtsvorgängers nach den Werten des Rechtsvorgängers— aufgrund eigenständiger Rechtsgrundlage zum Abzug zuzulassen, soweit sie auf die Gebäude entfallen.

Link Urteilsvolltext

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