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Welche Anschrift gehört in eine Rechnung?

Um den Vorsteuerabzug für bezogene Eingangsleistungen in Anspruch nehmen zu können, müssen die Rechnungsbelege bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, §§ 14, 15 UStG.

Im Rahmen der Umsatzsteuerprüfungen werden Mandanten zuweilen mit der Streichung solcher Vorsteuern konfrontiert, bei denen die zugrunde liegenden Belege nach Ansicht des Außenprüfers des Finanzamtes nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Die Folge: Ein Vorsteuerabzug kommt zunächst nicht in Betracht und der Unternehmer muss sich um eine berichtigte Rechnung bemühen, um dann im Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung den Vorsteuerabzug geltend zu machen. In der Zwischenzeit, die leicht mehrere Jahre betragen bekann, erfolgt eine Steuerverzinsung die sich nach der gegenwärtigen Gesetzeslage bei 6% bewegt (Verfassungsrechtlich zweifelhaft). Je nach Betrag und Dauer können so empfindliche Steuerzinsen anfallen.

So es sich jedoch bei dem Streit darum dreht, ob die Rechnungsanschrift zutreffend oder nicht ist, erhält der Unternehmer nun erneut Rückendeckung vom höchsten Finanzgericht.

Der Bundesfinanzhof unterstreicht, dass es für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzuges nicht darauf ankommt, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt wird. Es ist vielmehr ausreichend, dass der leistende Unternehmer unter der angegebenen Rechnungsanschrift erreichbar ist, BFH vom 13.6.2018 – XI R 20/14).

Aus der Urteilsbegründung:

  1. § 15 Abs. USt ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass der Vorsteuerabzug nicht den Besitz einer Rechnung mit der Anschrift des leistenden Unternehmers voraussetzt, unter der er seine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausübt.
  2. Vielmehr reicht jede Art von Anschrift einschließlich einer Briefkastenanschrift aus, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.

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