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Ein vorläufiges Update zur kommenden Neuregelung der Erbschaft-/Schenkungsteuer (http://www.idw.de/idw/portal/d659880 vom 20.06.2016):

Kurz vor Ablauf der Frist zur Neuregelung (30.06.2016) haben die Koalitionsparteien doch noch einen Kompromiss zur Reform der Erbschaftsteuer nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 gefunden. Die genauen Formulierungen sollen in Kürze vorgelegt und noch in dieser Woche vom Deutschen Bundestag verabschiedet werden. Der Bundesrat wird dann in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause am 08.07.2016 das Gesetz verabschieden können.

Folgende Eckpunkte der Einigung sind bekannt geworden:

1. Lohnsummenregel
Die Lohnsummenregel ist von Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten für die Gewährung der Verschonung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht zu beachten.

2. Investitionsklausel
Soweit bei Erwerb von Todes wegen Mittel nach dem vorgefassten Willen des Erblassers innerhalb von zwei Jahren nach seinem Tod für Investitionen in das Unternehmen genutzt werden, werden diese steuerrechtlich begünstigt.

3. Verwaltungsvermögen
Der Begriff des Verwaltungsvermögens wird beibehalten; es ist grundsätzlich nicht begünstigt. Im Verwaltungsvermögenskatalog wird klargestellt, dass Drittlandsbeteiligungen bei einer Holdinggesellschaft, Altersversorgungsverpflichtungen und verpachtete Grundstücke, die zum Zwecke des Absatzes von eigenen Produkten überlassen werden (z. B. bei Brauereigaststätten und Tankstellen), begünstigt werden.

4. Familienunternehmen
Beim Erwerb von Anteilen an Familienunternehmen wird ein besonderer Abschlag gewährt. Die Höhe des Abschlags richtet sich nach der Höhe der vereinbarten Verfügungsbeschränkungen bei der Anteilsweitergabe und beträgt maximal 30 %.
Die besonderen Voraussetzungen, die zur Qualifikation als Familienunternehmen erfüllt sein müssen, müssen zwei Jahre vor und 20 Jahre nach dem Tod des Erblassers bzw. dem Schenkungszeitpunkt vorliegen.

5. Verschonung großer Unternehmensvermögen
Beim Erwerb großer Unternehmensvermögen ist ab einem begünstigten Vermögen von 26 Mio. Euro pro Erwerber (sog. Prüfschwelle) entweder eine individuelle Verschonungsbedarfsprüfung oder alternativ ein Verschonungsabschlagsmodell vorgesehen. Die ursprünglich vorgesehene erhöhte Prüfschwelle von 52 Mio. Euro für Familienunternehmen entfällt.
Der Verschonungsabschlag verringert sich um einen Prozentpunkt für jede 750.000 Euro, die der Erwerb 26 Mio. Euro übersteigt. Im Rahmen der Regelverschonung wird ab einem Erwerb begünstigten Vermögens von 89,75 Mio. Euro, im Rahmen der Optionsverschonung ab 90 Mio. € keine Verschonung mehr gewährt.

6. Vereinfachtes Ertragswertverfahren
Beim sog. vereinfachten Ertragswertverfahren werden die derzeitig marktfernen Bewertungsergebnisse auf ein maßvolles Niveau zurückgeführt, indem der Kapitalisierungsfaktor, der multipliziert mit dem nachhaltig erzielbaren Jahresertrag den Unternehmenswert ergibt, von 17,86 auf einen Korridor von 10 bis maximal 12,5 abgesenkt und begrenzt wird.

7. Erweiterte Stundungsregelung
Bei Erwerben von Todes wegen wird ein Rechtsanspruch auf eine zinslose Stundung bis zu zehn Jahren eingeführt. Voraussetzung ist die Einhaltung der Lohnsummenregelung und der Behaltensfrist. Gestundet wird nur die Steuer, die auf das begünstigte Vermögen entfällt.

8. Inkrafttreten
Das Gesetz soll (rückwirkend) zum 01.07.2016 in Kraft treten.

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