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Wer eine steuerliche „Doppelte Haushaltsführung“ unterhält, kann die Kosten dem Grunde nach abziehen und so eine Menge Einkommensteuern sparen.
Der Steuergesetzgeber hat im Einkommensteuergesetz vorgesehen, dass dabei „… als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden können, höchstens 1 000 Euro im Monat.“
Das Finanzgericht Düsseldorf hat bei der Definition der „Unterkunftskosten“ jüngst scharf unterschieden und ein günstiges Urteil für einen Steuerzahler gefällt, das in nächster Zukunft wohl in einem Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof überprüft wird.

Von der gesetzlichen Begrenzung auf EUR 1.000 je Monat sind demnach die Kosten für Einrichtung und Hausrat nicht betroffen.


Urteilsleitsätze (FG Düsseldorf vom 14.03.2017 – 13 K 1216/16):

  • Die angemessenen Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat der Unterkunft am Beschäftigungsort gehören nicht zu den … nur begrenzt abziehbaren Unterkunftskosten, sondern zu den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung, die neben den Unterkunftskosten als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Ein spannendes Urteil, wie wir finden.


 

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