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Die Vermietung einer Ferienwohnung kann zu Überschüssen der Werbungskosten über die Einnahmen (Verlust) führen . Bei andauernden Verlustperioden wird das Finanzamt regelmäßig die Einkunftserzielungsabsicht untersuchen um festzustellen, ob es sich bei der Vermietung um eine mit einer Überschusserzielungsabsicht unternommene Betätigung handelt oder ob es sich um eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei handelt. Im letzten Fall kommen die Verluste nicht zur Verrechnung und bleiben unberücksichtigt. Geschieht dies im Nachhinein, ergeben sich regelmäßig Steuernachzahlungen für den Vermieter der Ferienwohnung.
Das Finanzgericht Köln  hat mit seinem Urteil vom 17.12.2015 (10 K 2322/13) zu dieser Frage Stellung genommen und äußerte sich wie folgt:
Verluste aus einer Ferienvermietung sind unter den folgenden Voraussetzungen abziehbar:
  • Die Eigennutzung durch den Eigentümer ist vertraglich ausgeschlossen. Eine nachträgliche Vereinbarung ist hierbei unbeachtlich.
  • Die Ferienwohnung muss ausschließlich für wechselnde Feriengäste zur Verfügung stehen.
  • Die ortsübliche Vermietungszeit darf um nicht mehr als 25% unterschritten werden.
  • Die Vermietung der Ferienwohnung und die Verwaltung kann vom Vermieter selbst vorgenommen werden oder mittels Beauftragung durch einen Dritten besorgt werden (Appartementvermittlung).
  • Durch die Vermietung veranlasste kurzfristige Aufenthalte des Steuerpflichtigen in der Ferienwohnung anlässlich eines Mieterwechsels (z.B. zur Endreinigung, Schlüsselübergabe), aber auch zur Erhaltung der Mietsache (beispielsweise zur Beseitigung der durch den Gebrauch der Mietsache verursachten Schäden) sind keine Selbstnutzung.

ABB


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