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Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 01.03.2016 (VIII ZB 57/15) entschieden, dass es für die Ausgangskontrolle der fristwahrenden Begründung ausreichend ist, dass ein vom Telefaxgerät des Absenders ausgedrucktes Sendeprotokoll die ordnungsgemäße Übermittlung an den Fax-Adressaten belegt. Trägt der Telefax-Sendebericht danach den Vermerk „OK“, wonach es bei der Übertragung des Telefaxes zu keinen Unregelmäßigkeiten gekommen war und der Versender von einem rechtzeitigen Eingang beim Empfänger ausgehen konnte,, so kann es einem am Verfahren Beteiligten nicht als schuldhaftes Verhalten angelastet werden, wenn es bei dem elektronischen Übertragungsvorgang dennoch zu Fehlern kommt.


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