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Google muss Bewertungen prüfen und gegebenenfalls löschen
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Die Möglichkeit, Internetbewertungen zu vergeben ist schön und dient dazu, Interessierten oder anderen Nutzern von Suchmaschinen, Online-Versandhäusern, Versteigerungsplattformen etc. an den eigenen Erfahrungen teilhaben zu lassen.

Soweit die Theorie. Tatsächlich geht man heute leider im Allgemeinen davon aus, dass zwischen 50% bis 80% aller Bewertungen oder Rezensionen - gleich ob bei Google, Amazon, Ebay, Facebook, Jamada etc. - gefälscht sind, denn Bewertungen lassen sich heutzutage auch einkaufen. Möchte man seine Außendarstellung mit positiven Bewertungen etwas aufhübschen, kann man für etwa EUR 600 bis zu 20 positive Bewertungen bestellen, Textbausteine inklusive. Passt einem ein Mitbewerber nicht recht, geht es auch umgekehrt. Man lässt ihm 20 negative Bewertungen geben. Das kostet zwar Geld, beschäftigt den Mitbewerber dann aber eine ganze Weile. Eine neue Dienstleistungsbranche hat sich dieser Bewertungsnachfrage verschrieben und engagiert ihre Bewertungsautoren rund um den Erdball und lässt - je nach Auftrag - entweder haufenweise positive oder negative Bewertungen auf die Internetgemeinde herabregnen. Die Urheber der Fake-Bewertungen haben zudem auch beste Chancen, unentdeckt zu bleiben, denn sie bedienen sich falscher Identitäten und abseits von strafrechtlichen Ermittlungen kann mit vertretbarem Aufwand hiergegen nichts ausgerichtet werden.

Fängt man sich nun eine objektiv falsche negative Bewertung ein und versucht, den Host-Provider (Google) dazu zu bewegen, eine nachweislich auf falschen Tatsachen beruhende Bewertung oder gefakte Bewertung aus dem Bewertungssystem wieder entfernen zu lassen, grenzte dieses Unterfangen fast an Unmöglichkeit. Denn bei Google gibt es keine Hotline und auch keine erreichbare Abteilung, die für einen Unternehmensinhaber direkt erreichbar wäre, um die Überprüfung einer gefakten Bewertung vornehmen zu lassen. Der Dialog zwischen dem Betroffenen und Google erfolgt in der Anfangsphase ausschließlich online in einem engen Korsett formularmäßig mit Hilfe von Frage-/Antwortklicks. Auch die Antworten von dem Host-Provider sind nicht hilfreich und lassen vermuten, dass sich dort zunächst niemand objektiv mit der Anfrage befasst. Google beruft sich im Falle eines Löschungsbegehrens generell auf seine eigenen Richtlinien, wonach bestenfalls nur in sehr offenkundigen Fällen eine Löschung vorgenommen wird. Selbst wenn das Begehren sachlich klar formuliert und die Wahrscheinlichkeit, dass es sich um eine sogenannte Fake-Bewertung handelt, sehr hoch oder als überwiegend wahrscheinlich einzuschätzen oder gar bewiesen ist, mündet der Löschungsantrag in den meisten Fällen gleichwohl in einer Ablehnung durch Google, sodass das Internet voll von gefakten Bewertungen ist und sich die bewerteten Unternehmen fast ohnmächtig Ihrer Hilflosigkeit gegenüber dem größten Suchmaschinenbetreiber ausgesetzt sehen. Google kommt seiner Verantwortung hier nicht ausreichend nach und verschanzt sich hinter der Meinungsfreiheit des Re­zen­senten.

Zwar begründet Google seine Vorgehensweise damit, dem Internetnutzer mittels der ihnen angezeigten Bewertungen eine objektiv sachliche Beurteilung bieten zu wollen und sieht die zitierte Meinungsfreiheit als oberstes Gebot an. Google sieht sich jedoch generell nicht dazu in der Lage und meistens bisher auch nicht in der Pflicht, Fake-Bewertungen auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen, die Authentizität der Bewertungsurheber bei einem begründeten Anlass zu untersuchen und bei berechtigtem Interesse zu entfernen und verweist schlicht auf die sich selbst gegebenen Richtlinien.

Doch die Rechtsprechungen hierzu beginnen jetzt zunehmend und die Chancen stehen wohl gut, dass Google künftig sein Bewertungsverfahren im Internet einer Überarbeitung wird unterziehen und mehr Verantwortung für die in den Suchergebnissen gezeigten Treffer übernehmen müssen.

Zuletzt hat nämlich das Landgericht Hamburg in einem aktuellen Urteil (LG Hamburg, Urt. v. 12.01.2018, Az.: 324 O 63/17) Google bescheinigt, dass

  1. Deutschland (hier: Hamburg) der zuständige Gerichtsstand ist
  2. Google als Host-Provider Überprüfungen der Bewertungen vorzunehmen hat
  3. Google im entschiedenen Fall zur Löschung einer Negativbewertung verpflichtet war
  4. Google bei Zuwiderhandlung mit einem Ordnungsgeld rechnen muss, und
  5. der Vorstand des Unternehmens Google unter Androhung von Ordnungshaft bei erfolgloser Beitreibung der Ordnungsgelder aufgrund von Zuwiderhandlungen auch in Ordnungshaft genommen werden kann.
  6. Google die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat

Zum Urteil: Direktlink

Auszüge aus dem Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einer Nutzer-Bewertung des Gastronomiebetriebes des Klägers auf der Website der Beklagten.

Der Kläger wendet sich vorliegend gegen eine solche Nutzer-Bewertung des von ihm betriebenen Gasthauses.

Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 03.01.2017 (Anlage K2) auf, unter anderem hinsichtlich der streitgegenständlichen Bewertung die Kundeneigenschaft des jeweiligen Nutzers auf Plausibilität zu prüfen und - sollte diese nicht gegeben sein - die Bewertung zu löschen. Mit Antwort-Email der Beklagten vom 09.01.2017 (Anlage K3) teilte diese dem Kläger mit, dass sie hinsichtlich der streitgegenständlichen Bewertung nicht tätig werde, da kein offensichtlicher Verstoß gegen ihre Richtlinien zur Entfernung von Inhalten bzw. keine unschwer zu erkennende Rechtsverletzung festgestellt werden könne.

Der Kläger ist der Auffassung, er werde durch die Bewertung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt; die Beklagte hafte hierfür wegen der Verletzung zumutbarer Prüfpflichten als Störerin auf Unterlassung.

Auszüge aus den Entscheidungsgründen des Urteils

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Hamburg gem. § 32 ZPO örtlich zuständig.

Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu. Die Beklagte ist vorliegend als mittelbare Störerin zu qualifizieren. Als solche haftet sie im Hinblick auf die streitgegenständliche Bewertung auf Unterlassung, weil sie die ihr obliegenden Prüfungspflichten verletzt hat.

Die Beklagte kann jedoch als Host-Provider vorliegend als Störerin in Anspruch genommen werden, weil sie die technischen Möglichkeiten des Internetdienstes zur Verfügung gestellt hat. Als Störer ist verpflichtet, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Indem die Beklagte wie geschehen die Bewertungen Dritter auf ihrer Website verbreitet, trägt sie willentlich und adäquat-kausal zu möglichen Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beurteilten bei.

Die Beklagte ist hiernach zur Vermeidung einer Haftung als mittelbare Störerin zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Sie ist aber verantwortlich, sobald sie Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Wird eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten behauptet, wird sich eine Rechtsverletzung allerdings nicht stets ohne Weiteres feststellen lassen. Denn sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit und dem geschützten Recht jedenfalls des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider jedoch mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn die Zulässigkeit einer Meinungsäußerung im Streit steht.

Die Beklagte wäre nach diesen Grundsätzen verpflichtet gewesen, nach Erhalt des Abmahnschreibens des Klägers, spätestens aber nach Zustellung der Klageschrift den Sachverhalt weiter zu ermitteln und anschließend zu bewerten. Denn hierdurch ist der in Rede stehende Rechtsverstoß hinreichend konkret gefasst und war im erforderlichen Maße unschwer zu bejahen. Indem die Beklagte es anschließend dennoch unterließ, mit der Nutzerin „[...]" in Kontakt zu treten, hat sie die ihr zukommenden Prüfungspflichten verletzt.

Auf dieser behaupteten Grundlage war der Rechtsverstoß für die Beklagte auch unschwer zu bejahen. Denn sofern die Behauptung des Klägers, dass es zu der Nutzerin „[...].“ keinen Kundenkontakt gegeben habe, zutrifft, verletzt die Bewertung den Kläger offensichtlich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, da dieser keine hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkte zugrunde liegen.

Bei der streitgegenständlichen Bewertung - der Vergabe lediglich eines Sternes ohne Begleittext - handelt es sich um eine Meinungsäußerung. Eine Meinungsäußerung liegt vor, wenn eine Äußerung - anders als eine Tatsachenbehauptung - nicht dem Beweise zugänglich ist, sich insbesondere nicht mit dem Kriterium ‚wahr oder unwahr‘ messen lässt, sondern vom Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet ist, also einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab misst. Die durch die bloße Vergabe eines Sternes zum Ausdruck kommende Bewertung des Gasthauses des Klägers als ungenügend beruht auf einer persönlichen Wertung der Nutzerin.

Zwar genießen Meinungsäußerungen einen sehr weiten Schutz. Bei wertenden Äußerungen treten die Belange des Persönlichkeitsschutzes gegenüber der Meinungsfreiheit grundsätzlich zurück, es sei denn, die in Frage stehende Äußerung stellt sich als Schmähkritik oder Formalbeleidigung dar oder enthält einen Angriff auf die Menschenwürde des Betroffenen. In anderen Fällen bedarf es einer abwägenden Prüfung im Einzelfall, ob die Vermutung für die Freiheit der Rede durch gegenläufige Belange des Persönlichkeitsschutzes überwunden wird. Fehlen also tatsächliche Bezugspunkte, auf die sich eine Meinung stützt oder sind die tatsächlichen Bezugspunkte unwahr, muss die Meinungsfreiheit regelmäßig gegenüber dem kollidierenden Schutzgut zurücktreten.

Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei der streitgegenständlichen Bewertung um eine unzulässige Meinungsäußerung, denn prozessual ist vorliegend zugrunde zu legen, dass für diese keine hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkte bestehen.

Insbesondere ist prozessual davon auszugehen, dass ein Besuch der Nutzerin „[...].“ in dem Gasthaus des Klägers - oder ein irgendwie gearteter anderweitiger Kontakt - nicht stattgefunden hat. Dies hat er auch nicht lediglich pauschal verneint, sondern er trägt weiter vor, dass weder ihm noch seinen Mitarbeitern eine Kundin mit dem Namen „[...]“ bekannt sei. Er habe überdies die Aufträge und Rechnungen der letzten Jahre durchgesehen und diesen Namen dort nicht gefunden - eine Gästedatenbank werde nicht geführt. Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens trifft die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der tatsächlichen Anknüpfungspunkte für die in Rede stehende Meinungsäußerung.

Es kann vorliegend dahinstehen, ob bereits der Umstand, dass prozessual davon auszugehen ist, dass die Nutzerin „[...]“ keinen eigenen Kontakt zu dem Gasthaus des Klägers hatte, zur Unzulässigkeit der in der streitgegenständlichen Bewertung zum Ausdruck kommenden Meinungsäußerung führt. Hierfür spricht indes die auch von dem Kläger in Bezug genommene „Jameda II-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs. In dieser hat der Bundesgerichtshof mit Blick auf die dort in Rede stehende Bewertung auf einem Ärztebewertungsportal ausgeführt, dass die Interessen des bewerteten Arztes überwiegen, wenn der angegriffenen Bewertung kein Behandlungskontakt zu Grunde liegt (BGH, GRUR 2016, 855 Tz. 36). Es bestehe weder ein berechtigtes Interesse des Nutzers, eine tatsächlich nicht stattgefundene Behandlung zu bewerten, noch ein berechtigtes Interesse des Host-Providers, eine Bewertung über eine nicht stattgefundene Behandlung zu kommunizieren (BGH, a.a.O.). Die Kammer ist der Ansicht, dass diese Erwägungen auch auf andere Bewertungsportale und die Bewertungen anderer Einrichtungen im Grundsatz übertragbar sind. Dem steht nicht entgegen, dass ein Arzt, der über eine Patientenkartei verfügt, und dem daher regelmäßig mehr Mittel zur Verfügung stehen, zu überprüfen, ob zu dem Verfasser einer Bewertung - sofern dieser die Bewertung unter seinem Klarnamen veröffentlicht - ein Patientenkontakt stattgefunden hat, als beispielsweise - wie vorliegend - der Wirt eines Gasthauses, dessen Kunden häufig anonym bleiben dürften. Das Fehlen näherer Erkenntnisquellen kann sich indes nicht zu Lasten des Bewerteten auswirken. Sofern er, wie vorliegend der Kläger, geltend macht, sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft und hierbei keine Anhaltspunkte für einen Kundenkontakt mit dem Bewertenden ausgemacht zu haben, trifft die Beklagte insoweit eine sekundäre Darlegungslast. Um dieser nachkommen zu können, obliegt es ihr gerade, die Beschwerde an den Verfasser der Bewertung zur Stellungnahme weiterzuleiten (hierzu s.u.).

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