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Die Anschaffung von Immobilienvermögen zum Zwecke der Erzielung von Einkünften macht es erforderlich, die aufgewendeten (einheitlichen) Anschaffungskosten in die Bestandteile für den „Grund und Boden“ sowie das „Gebäude“ aufzuteilen, um so die Bemessungsgrundlage für Gebäudeabschreibung zu ermitteln.

Dabei wird nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung das Verhältnis der jeweiligen Teilwerte der Komponenten zueinander in Bezug zum vereinbarten Kaufpreis gesetzt. Naturgemäß ist hierin eine Schätzung zu sehen.

Zu der Frage einer vertraglichen Aufteilung hatte der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 16.09.2015 (IX R 12/14) zu entscheiden, ob diese bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen zugrunde zu legen ist.

Die Vertragsparteien hatten anstelle eines einheitlichen Kaufpreises für den Kaufgegenstand im Vertrag eine Aufteilung dahingehend vorgenommen, dass sie für den Grund und Boden und für das Gebäude jeweils getrennte Kaufpreise vereinbarten und begehrten dabei die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschreibung auf der Basis des so vereinbarten Gebäudeteils.

 

Urteilsleitsatz:

Eine vertragliche Kaufpreisaufteilung … ist der Berechnung der AfA auf das Gebäude zu Grunde zu legen, sofern sie zum einen nicht nur zum Schein getroffen wurde sowie keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt und zum anderen das FG … nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass die vertragliche Kaufpreisaufteilung die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint.


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