Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit 
Als Begründung führte der 8. Senat aus:
- Als „kurze Zeit“ im Sinne des § 11 EStG gilt ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen.
- Eine Verlängerung dieses 10-Tage-Zeitraumes kommt auch im Hinblick auf die nach § 108 Abs.3 AO hinausgeschobene Fälligkeit von Umsatzsteuervorauszahlungen nicht in Betracht.
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