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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem bombayaktuellen Urteil die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer eines Pensionärs beurteilt und dabei ein für Steuerpflichtige positives Ergebnis ermöglicht (Urteil vom 11.11.2014, VIII R 3/12).

Hintergrund:

  • Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht abziehbar.
  • Eine gesetzliche Ausnahme von diesem Grundsatz besteht jedoch dann, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§4 Abs.5 Nr.6b S.3 2.Halbsatz EStG). In diesem Fall besteht der Höhe nach keine Beschränkung und die Aufwendungen sind unbegrenzt als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar.
  • Steht hingegen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung ist die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf EUR 1.250 p.a. begrenzt.

Aus den Urteilsleitsätzen:
Alterseinkünfte die nach dem Erreichen der Altersgrenze aufgrund einer früheren Tätigkeit gezahlt werden, werden in die vorzunehmende Gesamtbetrachtung zur Beurteilung des Mittelpunktes (…) nicht mit einbezogen (passive). Es sind nur solche Einkünfte zu berücksichtigen, die grundsätzlich ein Tätigwerden des Steuerpflichtigen im jeweiligen Veranlagungszeitraum erfordern (aktive).

Der BFH vertritt somit die Auffassung, dass nur aktive Tätigkeiten bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind. Nicht hingegen kann auf bezogene Einkünfte abgestellt werden, die – wie im Urteilsfall – auf Renten- bzw. Pensionseinkünfte zurückzuführen sind und daher aufgrund einer fehlenden Betätigung zur Erzielung solcher Einkünfte bei einer Beurteilung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nicht mit einzubeziehen sind.

Auch zu der Ermittlung der auf das Arbeitszimmer im Keller entfallenden Aufwendungen hat sich der BFH geäußert. Danach ist der Anteil der auf dieses Arbeitszimmer entfallenden Gebäudekosten nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur Fläche der reinen Wohnfläche zuzüglich des Arbeitszimmers zu ermitteln. Die Fläche der übrigen im Keller gelegenen Nebenräume bleibt bei der Kostenaufteilung unberücksichtigt.


 

 

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