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Gelegentlich räumt der Bundesfinanzhof (BFH) komplett auf und handelt gleich in einem zu beurteilenden Fall eine Vielzahl an stets wiederkehrenden Fragestellungen ab.

Am 15.07.2014 war es wieder soweit. Mit seinem Urteil X R 24/12. Der BFH streift zudem eine ganze Reihe von beachtenswerten Rechtsfragen, die man sich für eine Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle mal genauer anschauen kann, wie z.B.

  • abgekürzter Zahlungsweg
  • abgekürzter Vertragsweg
  • Abgeltungswirkung der 1%-Regelung zwar für private Zwecke jedoch nicht für weitere betriebliche/berufliche Zwecke des Steuerpflichtigen selbst.
  • Rückdatierte Vertragsbeziehungen

Der Sachverhalt:
Der Ehemann hält ein Fahrzeug in seinem Betriebsvermögen. Aufwendungen für Anschaffungskosten und Betriebskosten trägt er und behandelt sie als Betriebsausgabe. Die Privatnutzung ermittelt er nach der 1%-Regelung (Inländischer Bruttolistenpreis).

Seine Ehefrau ist ebenfalls selbständig unterwegs und nutzt das betriebliche Fahrzeug ihres Ehemannes für ihre eigenen betrieblichen Fahrten (Kfz-Nutzung durch den Ehegatten).

Die Aufwendungen ermittelt die Ehefrau pauschal mit EUR 0,30 je gefahrenen Kilometer und setzte diesen Betrag durch eine Aufwandseinlage als Betriebsausgabe in ihrer Gewinnermittlung an.

Das Finanzamt und später die Richter beurteilten die Sachlage anders als die Kläger und führten in ihrer Begründung die folgenden Punkte an:

  • Nutzt ein Steuerpflichtiger in seinem Betrieb gelegentlich einen zum Betriebsvermögen seines Ehegatten gehörenden PKW, ohne hierfür Aufwendungen zu tragen, kann er für die betriebliche Nutzung keine Betriebsausgaben abziehen.
  • Bei dem Ehegatten, zu dessen Betriebsvermögen der PKW gehört, ist die Nutzung des PKW durch den anderen Ehegatten mit der Anwendung der 1 %-Regelung abgegolten; ein Betrag für eine zusätzliche Nutzungsentnahme ist nicht anzusetzen.
  • Auch im Verhältnis zwischen Ehegatten lehnt der BFH es ab zu vermuten oder zu fingieren, dass immer derjenige Ehegatte die Aufwendungen auf ein –nicht ihm, sondern dem anderen Ehegatten gehörendes– Wirtschaftsgut trägt, der es zur Einkunftserzielung einsetzt. Vielmehr ist auch in diesen Fällen maßgeblich, welcher Ehegatte die Aufwendungen tatsächlich trägt.
  • Auch wenn die Rechtsprechung zur Folge haben mag, dass –in der Sache gekünstelte– Mietverträge zwischen Ehegatten abgeschlossen werden bzw. sich Steuerpflichtige in Einzelfällen durch Rückdatierung ursprünglich nicht vorhandener Mietverträge in steuerstrafrechtliche Grenzbereiche begeben, rechtfertigen diese eher steuerpraktischen Bedenken keine erneute Befassung des Großen Senats mit dem Ziel einer Revidierung von dessen –steuersystematisch zutreffender, wenn auch in Einzelfällen zu Härten führender– Rechtsprechung
  • Der von E getragene Aufwand kann von der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Zahlungswegs als Betriebsausgabe abgezogen werden.
    • Ein abgekürzter Zahlungsweg –der zur Zurechnung eines von einem Dritten getragenen Aufwands an den einkunftserzielenden Steuerpflichtigen führt– ist dadurch gekennzeichnet, dass der Dritte dem Steuerpflichtigen einen Geldbetrag dadurch zuwendet, dass er im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen eine diesen treffende Schuld tilgt. Davon kann jedoch nur die Rede sein, wenn der Dritte für Rechnung des Steuerpflichtigen an dessen Gläubiger leistet, nicht hingegen, wenn er Aufwendungen für ein ihm selbst gehörendes Wirtschaftsgut als Erwerber und Schuldner für eigene Rechnung trägt.
  • Auch die Voraussetzungen für die Zurechnung unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Vertragswegs sind nicht erfüllt.
    • In derartigen Fällen schließt der Dritte im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag und leistet selbst die geschuldeten Zahlungen, um damit eine Zuwendung an den Steuerpflichtigen zu bewirken.
    • Diese Voraussetzungen sind indes nicht erfüllt, wenn der Dritte Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut aufwendet, das ihm zivilrechtlich alleine gehört und das er auch selbst –wenngleich ggf. gemeinsam mit seinem Ehegatten– nutzen will.
  • Nach der genannten Vorschrift ist „die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs“ für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen.
    • Der insoweit maßgebende Begriff der „privaten Nutzung“ wird in der Senatsrechtsprechung enger verstanden als der –in Satz 1 derselben Vorschrift verwendete– Begriff der „Entnahme für betriebsfremde Zwecke“.
    • Während eine Entnahme für betriebsfremde Zwecke bereits dann vorliegt, wenn der Steuerpflichtige einen PKW seines Betriebsvermögens zur Erzielung von Überschusseinkünften einsetzt, stellt eine derartige Verwendung keine „private Nutzung“ dar.
    • Dies hat zur Folge, dass die Abgeltungswirkung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für die Nutzung des betrieblichen PKW im Rahmen eines anderen Betriebs oder einer Überschusseinkunftsart desselben Steuerpflichtigen nicht eintritt, und die darin liegende Nutzungsentnahme gesondert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG zu bewerten ist.
  • Damit nicht zu vergleichen ist jedoch die im Streitfall gegebene Konstellation, in der nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern ein Dritter –und sei es der mit ihm zusammen veranlagte Ehegatte, der im Bereich der Einkunftserzielung jedoch als eigenständiger Steuerpflichtiger behandelt wird, den PKW nutzt.
    • Aus Sicht des Eigentümer-Ehegatten handelt es sich bei einer solchen Nutzung sowohl um eine „Entnahme für betriebsfremde Zwecke“ –dies bedarf keiner näheren Begründung– als auch um eine „private Nutzung„. Denn der Eigentümer-Ehegatte nutzt den PKW hier nicht zur (eigenen) Einkunftserzielung, sondern überlässt ihn einem Dritten aus privaten Gründen unentgeltlich zur Nutzung.
      • Ob der Dritte den PKW seinerseits zu privaten Zwecken oder zu seiner eigenen Einkunftserzielung nutzt, ändert aus der –insoweit maßgebenden– Sicht des Eigentümer-Ehegatten nichts daran, dass der PKW aus privaten Gründen überlassen wird.
      • Entsprechend hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung in BFHE 214, 61, BStBl II 2007, 445 ausgeführt, die abgeltende Wirkung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG beziehe sich „nur auf die Kraftfahrzeugnutzung zu Zwecken, die dem nach § 12 Nr. 1 EStG einkommensteuerlich unbeachtlichen Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen sind“.
      • Aus Sicht des Eigentümer-Ehegatten fällt eine unentgeltliche Überlassung an den anderen Ehegatten, die auf privaten Gründen beruht, jedoch in den durch § 12 Nr. 1 EStG umschriebenen Bereich.

 

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