Gewinntantiemen beim Gesellschaftergeschäftsführer
Bundesfinanzhof; Urteil vom 05.06.2024
1.7.2024
Der Bundesfinanzhof befasste sich mit der Thematik, ob und ggfs. wann eine vertraglich vereinbarte Gewinntantieme bei dem Gesellschaftergeschäftsführer als Einkünfte Lohn/Gehalt (Nichtselbständige Arbeit) der Besteuerung unterfällt.
Ergebnis:
- Einnahmen aus Tantiemeforderungen eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers fließen bei Fälligkeit zu.
- Fälligkeit der Tantiemeansprüche erfolgt mit Feststellung des Jahresabschlusses, sofern keine abweichende vertragliche Vereinbarung besteht.
- Nicht in den Jahresabschlüssen ausgewiesene Tantiemeforderungen fließen nicht zu, auch wenn eine Passivierung nach ordnungsgemäßer Buchführung erforderlich wäre.
Sachverhalt
Der Kläger war der alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH und hatte gemäß seinem Geschäftsführervertrag Anspruch auf eine Tantieme von 20 % des Jahresgewinns, zahlbar einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses.
In den Jahren 2015 bis 2017 wurden diese Tantiemen weder ausgezahlt noch bilanziell passiviert. Der Kläger gab diese Tantiemen in seinen Einkommensteuererklärungen nicht an. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung besteuerte das Finanzamt die nicht ausgezahlten Tantiemen als Arbeitslohn.
Entscheidungsgründe
- Tantiemen als steuerpflichtiger Arbeitslohn: Tantiemen gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Besteuerung setzt den Zufluss dieser Tantieme voraus.
- Zuflusszeitpunkt: Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern gilt als Zufluss auch ohne tatsächliche Zahlung oder Gutschrift, wenn der Anspruch fällig, eindeutig und unbestritten ist. Diese Fälligkeit tritt mit der Feststellung des Jahresabschlusses ein.
- Passivierungspflicht und verdeckte Einlage: Eine verdeckte Einlage durch Verzicht auf Vergütungsansprüche führt zum Zufluss, wenn dadurch das Vermögen der Kapitalgesellschaft vermehrt wird. Die fehlende Passivierung der Tantiemeverpflichtung in der Bilanz bedeutet dabei keine Fälligkeit der Tantiemeansprüche.
- Fehlende Fälligkeit und Passivierung: Im vorliegenden Fall waren die Tantiemeansprüche in den Streitjahren nicht fällig, da sie nicht passiviert wurden und somit nicht zugeflossen sind. Eine verdeckte Einlage liegt nur vor, wenn der Kläger auf bereits entstandene und werthaltige Ansprüche verzichtet hat, was hier nicht festgestellt wurde.
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