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Obligatorische E-Rechnung ab 01.01.2025
Umsatzsteuerliche Neuregelung für B2B-Konstellationen

Gesetzgebung

15.05.2024

Das verabschiedete Wachstumschancengesetz sieht auch umsatzsteuerliche Neuregelungen vor, die im Zuge der allgemeinen Digitalisierung in betrieblichen Organisationsstrukturen und in der Finanzverwaltung fortschreiten, jedoch zunächst auch zusätzliche Umstellungen bei Unternehmern und Freiberuflern erforderlich machen.

Obligatorische Verwendung der "e-Rechnung"

  • Die Verwendung sowie der Einsatz von "e-Rechnungen" wird obligatorisch.
  • Grundsätzlich finden die Regelungen bereits ab dem 1.1.2025 Anwendung.
  • Die Verwendung einer "e-Rechnung" ab 2025 wird Voraussetzung für die zu einem späteren Zeitpunkt einzuführende Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen im B2B-Bereich durch Unternehmer an ein bundeseinheitliches elektronisches System der Verwaltung (Meldesystem) sein.
  • Für Kleinbetragsrechnungen bis EUR 250 sowie für Fahrausweise werden weiterhin sämtliche Arten von Rechnungen verwendet werden können.
  • Beachtenswert ist auch, dass auch (Dauer-)Verträge, z.B. Mietverträge zwischen Unternehmern schon bisher als Rechnung gelten und herhalten, diese fortan jedoch ebenfalls die Anforderungen einer e-Rechnung zu erfüllen haben werden.

 

Übergangsregelungen

  • Allerdings kann übergangsweise bis zum 31.12.2026 für Umsätze, die zwischen dem
    1.1.2025 und dem 31.12.2026 ausgeführt werden, statt einer "e-Rechnung" noch weiterhin eine sonstige Rechnung auf Papier oder mit Zustimmung des Rechnungsempfängers in einem anderen elektronischen Format ausgestellt werden, z.B. eine PDF-Rechnung (Portable Document Format).
  • Bis zum 31.12.2027 ist für Umsätze zwischen dem 1.1.2027 und dem 31.12.2027 noch eine
    Rechnung auf Papier oder mit Zustimmung des Rechnungsempfängers in einem anderen elektronischen Format möglich, wenn der Gesamtumsatz des die Rechnung ausstellenden Unternehmers im vorangegangenen Jahr nicht mehr als EUR 800.000 überstiegen hat.
  • Bis zum 31.12.2027 ist für Umsätze zwischen dem 1.1.2026 und dem 31.12.2027 mit
    Zustimmung des Empfängers eine Rechnung in einem anderen elektronischen Format zulässig, wenn diese mittels elektronischen Datenaustausch (EDI-Verfahren) übermittelt wird.

Mit Schreiben vom 13.06.2024 das nun auch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Schreiben veröffentlicht, das die Neuregelungen aus der Sicht der Finanzverwaltung darstellt.

Link

Entwarnung:

Idealerweise werden die Wirtschaftssoftwaresysteme, die Buchführungs- und die Fakturierungsprogramme in den Betrieben der Unternehmer und Freiberufler bereits auf die Umstellung vorbereitet und sollten daher praktisch zu keinen Erschwernissen führen.

 

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